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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6866
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Verfasst am: 24.Aug 2006 10:42 Titel: Radfahrer dürfen ihre Drahtesel nur dort abstellen,.... |
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.....wo sie die anderen Hausbewohner nicht stören.
Nur wenige Radfahrer haben die Möglichkeit, einen Abstellplatz in Haus und Garage zu finden. Wem es zu mühsam ist, sein Velo in die Wohnung zu schleppen, stellt es ins Treppenhaus, in eine Durchfahrt oder in den Hinterhof.
Das kann zu Problemen führen und ist nur dann gestattet, wenn der Vermieter zustimmt und sofern andere Mieter dadurch nicht belästigt werden.
Verbieten erlaubt
Das Amtsgericht Tiergarten hat entschieden, dass der Vermieter „bei einer Beeinträchtigung der Hofnutzung durch Abstellen von Fahrrädern“ berechtigt sei, „ein Nutzungsverbot auszusprechen“ (Az. 5C 919/80).
Ohne vertragliche Absprache habe der Mieter überhaupt keine Erlaubnis, das Rad in den Hof zu stellen, meint gar das Landgericht Berlin (64/63a S2/83).
Verbieten verboten
Das sieht das Amtsgericht Heidelberg anders: „Der Mieter darf sein Fahrrad auf dem Hof abstellen, wenn kein anderweitiger Abstellraum vorhanden ist und die übrigen Hausbewohner nicht unzumutbar belästigt werden“ (Az. 26 C 163/74).
Hat ein Mieter sein Fahrrad schon seit längerer Zeit unwidersprochen auf dem Hof abgestellt und werden andere dadurch nicht behindert, kann der Vermieter nicht plötzlich etwas anderes verlangen.
In einem Fall hieß es in der Hausordnung, der Mieter dürfe außerhalb der Mieträume keinerlei Gegenstände abstellen oder lagern. Allerdings gab es im Hof einen Abstellplatz für Fahrräder, der auch genutzt wurde. Eines Tages teilte die Hausverwaltung per Rundschreiben mit, für jedes auf dem Hof abgestellte Fahrrad seien nunmehr acht Mark pro Monat zu zahlen. Andernfalls werde das Bike „in Gewahrsam“ genommen.
Eine Mieterin wehrte sich dagegen und bekam Recht. Der Vermieter konnte nicht schlüssig darlegen, dass das längerfristige Abstellen des Rades auf dem Hof dessen Nutzung beeinträchtige (AG Schöneberg, Az. 19 C 532/9 .
Das Ende von Schrotträdern
Mitunter sammeln sich im Laufe der Zeit auch auf einem regulären Abstellplatz etliche Räder, die offensichtlich nicht bewegt werden – und den echten Radlern die Stellplätze blockieren. Gerade bei schrottreifen Vehikeln liegt die Vermutung nahe, man könne sie einfach beseitigen. Davor indes seien Hausbesitzer gewarnt. Denn das Entfernen des Fahrrades des Mieters vom Hof durch den Vermieter ist „verbotene Eigenmacht“.
Lösung: Der Vermieter schreibt alle Mieter an und weist darauf hin, dass er beabsichtigt, an einem bestimmten Tag die fahruntauglichen Räder der Müllabfuhr zu überantworten. Den Empfang des Schreibens sollte er sich von jedem Mieter bestätigen lassen.
Die Mieter müssen dann jene Räder kenntlich machen, die nicht beseitigt werden dürfen. Werden die nicht gekennzeichneten Schrotträder tatsächlich der Müllabfuhr überantwortet, sollte jedes einzelne unter Zeugen fotografiert werden, damit nicht hinterher ein Mieter erklärt, er sei „im Urlaub“ und sein Rad sei besonders wertvoll gewesen – weshalb er nun Ersatz verlange.
Fahrrad-Diebstahl
Knackpunkte der Versicherung
Die Hausratsversicherung zahlt oft nichts für das gestohlene Fahrrad. Auch ein Extra-Schutz greift nicht immer.
Für ein geklautes Fahrrad kommt die Hausratsversicherung meist nicht auf. Diese zahlt nur bei einem Einbruchdiebstahl aus der Wohnung und dazugehörigen Räumen wie Keller oder Garage.
Fahrrad mit Extra-Versicherung
Wer von seiner Versicherung auch in anderen Fällen Geld für sein verschwundenes Velo wolle, müsse eine zusätzliche Fahrraddiebstahl-Versicherung abschließen.
Eine Entschädigung erhalte man jedoch nur, wenn das Rad ordnungsgemäß abgeschlossen worden sei und der Diebstahl zwischen 6.00 und 22.00 Uhr im Freien oder bei einer Fahrtunterbrechung stattgefunden habe.
Höhe der Entschädigung
Die Höhe der Entschädigung sei in der Regel auf ein Prozent der Versicherungssumme festgelegt, die für den gesamt Hausrat abgeschlossen worden sei. Bei besonders teuren Rädern sei es deshalb ratsam, eine höhere Entschädigungsgrenze zu vereinbaren. |
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