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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 7204
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Verfasst am: 29.Jun 2006 7:36 Titel: Raucher müssen bei Auszug nicht renovieren |
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Vermieter können von rauchenden Mietern keinen Schadenersatz für die Renovierung der Wohnung verlangen.
Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Fehle eine vertragliche Vereinbarung, die das Rauchen in der Wohnung einschränkt, verhalte sich ein Mieter, der in der Wohnung Nikotin-Beläge verursache, grundsätzlich nicht vertragswidrig.
Verschlechterungen der Mietsache, die aus einer vertragsgemäßen Nutzung resultierten, habe der Mieter nicht zu vertreten, betonte der 8. Zivilsenat. Der BGH ließ offen, ob eine unzulässige Nutzung der Wohnung dann vorliegt, wenn "exzessives" Rauchen nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat. Ein solcher Fall habe hier nicht vorgelegen.
In dem konkreten Fall aus dem baden-württembergischen Hockenheim hatte sich nach vierjähriger Mietdauer ein starker Nikotinbelag an Wänden und Decken gebildet. Der Vermieter hatte deshallb für Maler- und Reinigungsarbeiten rund 8200 Euro verlangt, wogegen sich der Mieter gewehrt hatte.
Vermieter darf auch keine Reinigungskosten verlangen
Das Landgericht Mannheim hatte in einem ersten Prozess bereits den Schadenersatzanspruch des Vermieters verneint, weil die Parteien nicht vereinbart hätten, dass in der Mietwohnung nicht geraucht werden dürfe. Auch eine Übernahme von Reinigungskosten dürfe der Vermieter nicht verlangen, weil die mietvertragliche Verpflichtung zur Rückgabe der Wohnung in "besenreinem Zustand" nur die Beseitigung groben Schmutzes umfasse. Auch diese Auffassung bestätigte der BGH.
Zudem erklärten die Richter im vorliegenden Fall eine Vertragsklausel für unwirksam, wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen in Küche, Bad, Dusche und WC alle drei Jahre und in Wohnzimmer, Schlafzimmer und den sonstigen Räumen alle fünf Jahre ausführen musste. Eine solche "starre" Fälligkeitsregelung benachteilige den Mieter unangemessen. Damit bekräftigte der BGH seine bisherige Rechtsprechung.
AZ: VIII ZR 124/05 |
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