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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6844
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Verfasst am: 15.März 2007 20:47 Titel: Recht: Die Honorare der Advokaten vor Gericht |
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Guter Rat ist teuer – besonders in Rechtsfragen. Manchmal schießen die Advokaten mit ihren Honoraren aber weit übers Ziel hinaus. Dann helfen die Gerichte.
Sittenwidrig.
Nachdem ein Bayer ein Grundstück verkauft hatte, gab es Streit um ein Vorkaufsrecht und die Maklerprovision. Seine Anwälte ließen sich für den komplexen Fall statt der gesetzlichen Gebühr von rund 20.000 Euro 114.000 Euro Honorar zusichern. Hinterher merkte der Bajuware, dass die Rechnung überhöht war, er forderte 94.000 Euro zurück. Mit Erfolg: In diesem Fall wäre wegen des hohen Streitwerts, der sich am Grundstückspreis orientiert, bereits die gesetzliche Gebühr sehr hoch gewesen, monierte der Bundesgerichtshof (BGH). Dass die Anwälte fast das Fünffache davon verlangt hätten, sei sittenwidrig (IX ZR 121/99).
Aufgebläht.
Da ausländisches Recht zu beachten war, bestand ein Anwalt in einer Erbschaftssache auf einer Vergütung außerhalb der Gebührenordnung. Als er dann 44.000 Euro forderte, verging seinem Mandanten die Freude am Erbe. Doch der BGH war auf seiner Seite: Die Rechnung sei „in grober Weise eigensüchtig aufgebläht“ und entlarve eine „verwerfliche Gesinnung“. Der Erbrechtler müsse sich mit 4000 Euro begnügen (IX ZR 131/00).
Getaktet.
Ein Jurist ließ sich neben dem Stundensatz von 230 Euro „jede angefangene Viertelstunde“ extra vergüten. Dabei zeigte er sich kreativ: In einer Honorarforderung über 56.000 Euro rechnete er 167 „Zeittakte“ ab – davon 115 begonnene Viertelstunden. Das ging dem Kunden zu weit, er kürzte die Rechnung um 30.000 Euro. Zu Recht: Die 15-Minuten-Klausel sei unwirksam, weil so selbst Sekunden dauernde Tätigkeiten wie Kurztelefonate mit der Viertelstundengebühr abgerechnet werden könnten (Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 196/04).
Quelle:WiWo |
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