Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Praxis, Kundendaten auf Grund einer generellen Einwilligung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne eine Interessenabwägung oder das konkrete wirksame Einverständnis des Kunden an die Schufa weiterzuleiten, eine Absage erteilt.
Im Streitfall hatte ein Leasinggeber persönliche Daten des Leasingnehmers an die Schufa gemeldet, nachdem zwischen den Vertragsparteien nach Kündigung des Leasingvertrags über die Höhe der Restforderung Streit entstanden war.
Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter ist eine formularmäßig erklärte Einwilligung zu einem Datentransfer ohne Berücksichtigung der nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebenen Interessenabwägung vor Weitergabe der Daten unwirksam (Az.: I-10 U 69/06).
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