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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5916
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Verfasst am: 14.Dez 2006 8:59 Titel: Recht: aktuelle Urteile |
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Gold
Der Chef hatte sich für die Weihnachtsfeier ein Bonbon überlegt und verteilte an die Mitarbeiter je ein bis zwei Goldmünzen im Wert von je 280 Euro. Das Finanzamt sah darin eine verkappte Lohnzahlung und forderte Steuern von den Mitarbeitern.
Der Chef versuchte zu verhandeln: Für „geldwerte Vorteile“, die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung überreicht würden, könne der Arbeitgeber pauschal 25 Prozent der Summe ans Finanzamt abführen und so seinen Mitarbeitern die Steuern ersparen.
Doch der Bundesfinanzhof stellte jetzt klar: Die 25-Prozent-Klausel gilt nur für geldwerte Vorteile, die typisch für eine Betriebsfeier oder einen Ausflug sind – also etwa Hotelübernachtungen, Menüs oder Getränke (VI R 58/04).
Wutausbruch
Dieser Mitarbeiter einer westfälischen Maschinenbaufirma war nicht in Weihnachtsstimmung: Während der Feier redete er sich in Rage und geigte seinem Chef mal so richtig die Meinung.
Unflätigste Ausdrücke garnierten die Ansprache, zudem zeigte er den Mittelfinger. Das Weihnachtsfest erlebte der Schweißer als Arbeitsloser, vor Gericht hatte die fristlose Kündigung Bestand. „Grobe Beleidigungen eines Vorgesetzten“ seien auch während einer Betriebsfeier eine „Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten“, so die Richter (Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 836/04).
Gelage
Auch wenn die Feier bis in die Nacht geht, kann ein Unfall dienstlich sein. Glück für einen Zecher, der morgens um Viertel nach drei auf dem Weg zur Toilette die Treppe runterfiel und sich ein „schweres Schädel-Hirn-Trauma“ zuzog. Die Behandlungskosten musste die gesetzliche Unfallversicherung übernehmen. Wenn die Fete nicht von vornherein bis zu einer bestimmten Uhrzeit angesetzt wird und der Chef sie nicht offiziell beendet habe, laufe sie eben im Zweifel bis in die frühen Morgenstunden (Sozialgericht Frankfurt, S 10 U 2623/03).
Firmenwagen
Selbst wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung des Firmenwagens verboten hat, kann das Finanzamt sie unterstellen und als geldwerten Vorteil besteuern (Bundesfinanzhof, VI R 19/05). Besonders fragwürdig seien Verbote, wenn Arbeitnehmer im Betrieb „freie Hand“ hätten.
Ungestochene Uhr
Wer den Arbeitsplatz wiederholt stundenlang verlässt, ohne die Stechuhr zu betätigen, darf ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden (Arbeitsgericht Frankfurt, 1 Ca 5687/06). Der Kläger war unter anderem drei Stunden weg, um seine Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben. |
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