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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3693
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Verfasst am: 23.Jan 2006 21:15 Titel: Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht |
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Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht
Von Rechtsanwältin Sabine Reeder
http://www.kanzlei-reeder.de/
Akteneinsicht des Beschuldigten:
Das Akteneinsichtsrecht ist wesentlicher Bestandteil der Strafverteidigung und hat seinen Ursprung im Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und im Recht auf ein faires Verfahren. Ohne Kenntnis des Beschuldigten und/oder seines Verteidigers von dem ihm zur Last gelegten Umständen ist eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten nicht möglich. Dafür muss der Inhalt der Strafakte weitgehend und umfassend bekannt sein.
Gemäß § 147 StPO ist der Verteidiger zur Akteneinsicht berechtigt. Ein spezielles Akteninformationsrecht des Beschuldigten, welches dieser allein ohne Verteidiger wahrnehmen konnte, war lange Zeit in der StPO nicht ausdrücklich geregelt.
1997 entschied jedoch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig, dass die Rechte des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und Verteidigung durch sich selbst gemäß Art. 6 I, III EMRK verletzt werden, wenn der Beschuldigte ohne Verteidiger keinen eigenen Zugang zu den Verfahrensakten hat, um sich gegen die Anklage zu verteidigen.
Der dann zwei Jahre später mit dem StVÄG 1999 eingefügte Abs. 7 des § 147 StPO verschaffte dem Beschuldigten ohne Verteidiger erstmals zumindest einen Anspruch auf Entscheidung über die Erteilung von Auskünften und Abschriften:
§ 147 VII StPO: Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, können Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden, soweit nicht der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Absatz 5 und § 477 Abs. 5 gelten entsprechend.
Diese Vorschrift ist eng auszulegen. Der Beschuldigte hat danach keinen Anspruch auf Akteneinsicht im Wege des Zugangs zu den Originalakten. Nach § 147 VII StPO soll nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung der Erteilung von Auskünften oder Abschriften aus den Akten bestehen.
In der Praxis gibt es noch nicht viele Erfahrungswerte für die Durchsetzung des Anspruchs nach § 147 II StPO. Natürlich bietet sich für den Beschuldigten die Möglichkeit, sich mit einem Schreiben an die Strafverfolgungsbehörde zu wenden und mit Verweis auf § 147 VII StPO um Einsicht in die Ermittlungsakte zu bitten.
Im Falle der Verweigerung des Akteneinsichtsrecht hat der Beschuldigte dann die Möglichkeit, gemäß § 147 V StPO einen Rechtsbehelf einzulegen. Er muss dann eine gerichtliche Entscheidung über seinen Antrag herbeiführen.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, einem Strafverteidiger lediglich ein Mandat zur Akteneinsichtnahme zu erteilen. Nach Abschluss der Ermittlungen muss dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt werden.
Hierfür werden in der Regel folgende Gebühren berechnet:
Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) i.H.v. 30,-
Kopierkosten (Nr. 7000 VV RVG) i.H.v.je 0,50 € für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere Seite
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) i.H.v. 20,- €
zzgl. gesetzlichen MwSt. von derzeit 16 %
Auslagen für Aktenversendung durch die Behörde i.H.v. 12,- €
Sollte nachfolgend eine weitere Vertretung gewünscht werden, können die für die Akteneinsicht bezahlten Gebühren (Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG) i.H.v. 30,- und die Auslagenpauschale (Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,- €) angerechnet werden. Von der Grundgebühr abgegolten wird auch das erste Gespräch mit dem Mandanten, in dem dieser allerdings nur überschlägig beraten wird.
Der Verteidiger ist grundsätzlich zur Weitergabe der durch die Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an den Beschuldigten berechtigt und in der Regel auch verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn durch die Aushändigung eine Gefährdung des Untersuchungszwecks eintreten würde oder wenn zu befürchten ist, dass die Ablichtung oder Abschriften zu verfahrensfremden Zwecken, zum Beispiel für eine private Veröffentlichung missbraucht werden.
Der Autor
Sabine Reeder, Berlin - http://www.kanzlei-reeder.de/01/index.htm
hat Interessensschwerpunkte: Strafrecht, Ausländerrecht, Zivilrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht.
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