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Recht einfach: Abstandszahlungen

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6793

BeitragVerfasst am: 5.Dez 2006 5:41    Titel: Recht einfach: Abstandszahlungen Antworten mit Zitat

Ob Einbauküche, Sitzgruppe oder Aquarium: Häufig verlangen Vormieter Geld für ihre Hinterlassenschaften. Nicht immer zu Recht.

Wucher
Ein Ehepaar wollte in ein altes Bauernhaus ziehen und zahlte dem Vormieter 7500 Euro Ablöse für Öfen, Kinderzimmer, Kücheneinrichtung und selbst eingebaute Holzdecken.
Wenig später wurde den beiden jedoch klar: Das erstandene Mobiliar war höchstens 1000 Euro wert. Sie klagten auf Rückzahlung von 6500 Euro und bekamen von höchster Stelle Recht: Stehe der gezahlte Preis in einem „auffälligen Missverhältnis“ zum tatsächlichen Wert, seien Ablösevereinbarungen unwirksam, stellte der Bundesgerichtshof klar. Davon sei ab einer Überschreitung des „üblichen Entgelts“ um 50 Prozent auszugehen (VIII ZR 212/96).

Einbauküche
Eine Kölnerin verkaufte ihrem Nachmieter eine Einbauküche für 15.000 Euro. Als er hinterher einen Nachlass einklagte, wies ihn das Gericht in die Schranken.
Ein Fachmann hatte den Wert der Küche während der Verhandlungen auf mehr als 10.000 Euro geschätzt. Pech gehabt, sagten die Richter. Damit sei die Wuchergrenze von 50 Prozent nicht erreicht (Oberlandesgericht Köln, 19 U 43/00).

Liebhaber
Ein Wiesbadener forderte für eine Stereoanlage und einige Möbel 9000 Euro und verwies auf die Kaufquittungen. Die Nachmieter gingen darauf ein, verlangten aber später gut 4000 Euro zurück.
Auch sie bekamen Schützenhilfe vom Richtertisch. Da gerade Möbel und Unterhaltungselektronik rapide an Wert verlören, könnten Vormieter als Ablöse nicht den ursprünglichen Kaufpreis fordern, entschieden die Robenträger (Landgericht Wiesbaden, 1 S 82/96).

Abstand
Eine Mieterin witterte beim Auszug die Chance, ihre beim Einzug gezahlte Maklercourtage vom Nachmieter zurückzubekommen und forderte 2500 Euro „Abstand“.
Um an die begehrte Altbauwohnung zu gelangen, willigten die Interessenten ein. Doch vor Gericht holten sie sich das Geld zurück: Allein für den Auszug dürften Mieter kein Geld verlangen, so die Richter (Landgericht Bonn, 5 S 22/97).
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