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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6859
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Verfasst am: 11.Okt 2006 11:33 Titel: Recht einfach: Haustiere |
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Wegen Haustieren kommt es oft zu Streit zwischen Mietern und Hausbesitzern und in Eigentümergemeinschaften. Wie viel Tierleben zulässig ist, entscheiden die Gerichte.
Zierfisch:
"Das Halten von Haustieren ist unzulässig." Gegen diese Klausel in seinem Mietvertrag zog ein tierlieber Mieter vor Gericht. Schließlich gab ihm der Bundesgerichtshof recht: Ein kategorischer Ausschluss jeglicher Tierhaltung sei unzulässig, weil er auch Tiere betreffe, deren Haltung beim besten Willen keine Vermieterinteressen beeinträchtigen könnten - etwa Zierfische (VIII ZR 10/92).
Bulldogge:
Kommt es wegen größerer Tiere zu Zoff, wägen die Gerichte zwischen den Interessen des Tierfreunds und denen der Vermieter und der Nachbarn ab. Gefährliche Tiere werden ungern gesehen, so verboten Hamburger Richter den Einzug einer "American Bulldog". Die Ängste der Mitbewohner seien wichtiger als das Bedürfnis des Herrchens nach Selbstverwirklichung (Amtsgericht Hamburg, 816 C 305/05).
Zoo:
Eine Eigentümergemeinschaft in Berlin begrenzte die Tierhaltung auf einen Hund und drei Katzen pro Wohnung. Das war einem Miteigentümer zu wenig. Der nebenberufliche Katzenzüchter bestand darauf, bei Bedarf ein Dutzend Miezen beherbergen zu dürfen. Ohne Erfolg. Die Grenze von einem Hund und drei Katzen biete genug Spielraum, fanden die Richter (Kammergericht Berlin, 24 W 1012/97). Verhältnisse wie im Zoo mussten auch Pfälzer Eigentümer nicht dulden. Vier Schäferhunde seien auch dann zu viel, wenn die Bewohner keine "konkreten Geruchs- oder Geräuschbelästigungen" belegen können (Pfälzisches Oberlandesgericht, 3 W 164/99).
Leine:
Die Eigentümer einer Wohnanlage in Oberbayern hatten genug von Hundehaufen und Katzenkot auf dem Spielplatz und beschlossen eine Leinenpflicht für Vierbeiner. Ihre Katze sei freien Auslauf gewöhnt, monierte eine Eigentümerin. Die Leinenpflicht sei trotzdem okay, so die Richter. Kinder vor Kot zu schützen gehe vor (Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2 Z BR 099/04).
Quelle: Wirtschaftswoche |
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