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Rechte der Aktionäre beim Squeeze-Out

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GM&P Mod. Team
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 653

BeitragVerfasst am: 29.Okt 2006 18:46    Titel: Rechte der Aktionäre beim Squeeze-Out Antworten mit Zitat

Zitat:
BGH stärkt die Rechte der Aktionäre beim Squeeze-Out

Der BGH hat entschieden, dass Minderheitsaktionäre trotz des Ausschlusses aus der Gesellschaft gegen frühere Beschlüsse klagen dürfen, wenn das Klageverfahren Einfluss auf die Höhe ihrer Barabfindung beim Zwangsausschluss (Squeeze-Out) hat (Urteil vom 09.10.2006, II ZR 46/05).

Im vorliegenden Fall wurden Unternehmensteile der Massa AG an den Metro-Konzern verkauft und sollten ausgegliedert werden. Einige Minderheitsaktionäre legten gegen die entsprechenden Hauptversammlungsbeschlüsse Klage ein. Sie waren der Meinung, dass der Verkaufspreis zu niedrig gewesen sei. Zudem habe sich der Hauptaktionär treuwidrig einen unzulässigen Vorteil zum Schaden der Gesellschaft verschafft.

Bevor die Sache erstinstanzlich entschieden wurde, wurden die klagenden Minderheitsaktionäre ausgeschlossen und ihre Aktien an den Hauptaktionär übertragen (Squeeze-Out). Infolgedessen verwarfen die Vorinstanzen die Aktionärsklagen als unzulässig; mit dem Wegfall der Aktionärsstellung entfalle gleichzeitig die Anfechtungsbefugnis.

Das ließen die BGH-Richter nicht gelten: Sie stellten klar, dass ehemalige Eigner auch nach dem Verlust ihrer Aktionärsstellung ein berechtigtes Interesse an der Verfahrensfortsetzung haben können. Und das berechtigte Interesse sei dann zu bejahen, wenn die ehemaligen Aktionäre im Falle des Obsiegens eine höhere Barabfindung erhalten könnten.

Rechtsanwalt Matthias Gröpper von der auf den Anlegerschutz spezialisierten Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte: „Das Urteil ist ein Meilenstein für den Aktionärsschutz in Deutschland. Bisher wurde >kritischen< Aktionären beim Squeeze-Out durch den Zwangsausschluss die Klagebefugnis abgesprochen. Das ist jetzt nicht mehr möglich. Die Manager müssen sich den Ansprüchen der Aktionäre stellen.“



Pressemitteilung von: B|G|K|S Rechtsanwälte
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3204

BeitragVerfasst am: 29.Jun 2007 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

Pressemitteilung Nr. 71/2007 vom 26. Juni 2007

Zum Beschluss vom 30. Mai 2007 – 1 BvR 390/04 –


Nach den §§ 327 a ff. Aktiengesetz kann ein Hauptaktionär, dem mindestens 95 % des Grundkapitals der betroffenen Gesellschaft gehören,
durch einen Übertragungsbeschluss die verbleibenden Minderheitsaktionäre aus der Aktiengesellschaft ausschließen. Diese Möglichkeit des „Squeeze- out“ ist zum 1. Januar 2002 in das Aktiengesetz eingefügt worden. Die Minderheitsaktionäre sind vom Hauptaktionär in Geld abzufinden. Wirksam wird der Übertragungsbeschluss mit Eintragung in das Handelsregister.
Wird der Übertragungsbeschluss von den Minderheitsaktionären angefochten, hindert dies in der Regel die Handelsregistereintragung. Eine Beschleunigung kann aber erreicht werden, wenn das betroffene Unternehmen im Rahmen eines Freigabeverfahrens ein Vorziehen der Handelsregistereintragung trotz der noch anhängigen Anfechtungsklage erreicht.

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