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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6454
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Verfasst am: 14.Sep 2006 18:38 Titel: Rechte und Ansprüche bei Schmerzensgeld |
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Über zwei Millionen Unfälle meldet die Polizei jedes Jahr auf deutschen Straßen. Viele dieser Unfallopfer haben Anspruch auf Schmerzensgeld - nicht immer zahlen die Haftpflichtversicherungen. Viele Opfer scheuen allerdings die Kosten und den Zeitaufwand eines Gerichtsverfahrens.
Fast 500.000 Verletzte leiden an den Unfallfolgen. Viele dieser Unfallopfer haben Anspruch auf Schmerzensgeld, aber es ist nicht immer einfach, den Anspruch auf Schmerzensgeld tatsächlich durchzusetzen.
Problematisch ist meist die Anerkennung eines medizinischen Nachweises über den gesundheitlichen Schaden. Häufig widersprechen sich verschiedene Gutachten. Für Unfallopfer oft eine psychische und physische Tortur, sich immer wieder untersuchen zu lassen.
Anwälte kennen die Zermürbungstaktik der Versicherungen, jede Entscheidung wird verzögert.
Für die Geschädigten ist das Recht auf Schmerzensgeld wichtig. Nicht nur aus finanziellen, sondern auch aus psychischen Gründen. Wenn der Schuldige zahlen muss, ist das oft ein echter Schmerzenstrost. Anspruch auf Schmerzensgeld haben allerdings nicht nur Unfallopfer. Durch die Neuregelung des Schadensersatzrechtes im August 2002 hat sich der Kreis derjenigen, die Schmerzensgeld beantragen können, zusätzlich erweitert.
Durch das zweite Gesetz zur Änderung des Schadensersatzrechts, das zum 1. August 2002 in Kraft getreten ist, kommt es beim Schmerzensgeldanspruch zu Erweiterungen. Neu ist beispielsweise der allgemeine Anspruch auf Schmerzensgeld bei der Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit und sexueller Selbstbestimmung.
Anerkannt wird innerhalb dieser Regelung, dass die Verletzung der Gesundheit auch ohne direkte körperliche Misshandlung entstehen kann. Zum Beispiel durch Vergiftung, Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder auch durch einen Unfallschock. Dazu gehört auch der Schock, der durch den Unfalltod eines Familienangehörigen entsteht. Die Verletzung der Gesundheit muss jedoch medizinisch messbar bleiben.
Von einer Freiheitsverletzung spricht man, wenn die persönliche Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Wer zum Beispiel von einem Kaufhausdetektiv zu Unrecht festgehalten wird, bis die Polizei eintrifft, kann Schmerzensgeld verlangen. Und auch derjenige, der zu Unrecht in eine geschlossene Anstalt eingewiesen wird oder aufgrund einer falschen Verdächtigung in der Untersuchungshaft landet.
Erleichterungen gegenüber den Pharmafirmen gibt es für Arzneimittelgeschädigte. Die Firmen müssen den Betroffenen Auskunft über alle Erkenntnisse zu schädlichen Wirkungen des Arzneimittels erteilen. Die Gefährdungshaftung im Straßenverkehr wurde zugunsten der Fahrzeuginsassen erweitert. Der Kraftfahrer haftet für Mitfahrer bei einem Unfalls genau so wie für diejenigen, die außerhalb des Wagens geschädigt werden.
Was ersetzt wird
Das Schmerzensgeld hat eine Ausgleichsfunktion, für alles, was der Geschädigte erleiden musste. Für die psychischen und körperlichen Leiden, die der Geschädigte zu ertragen hat, kann er eine so genannte billige Entschädigung verlangen. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten in erster Linie einen Ausgleich für seine Lebenseinschränkungen bieten, die nicht das Vermögen betreffen.
Relevant sind Faktoren wie Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen. Dabei spielen auch die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten wie Alter, Geschlecht, Beruf und Neigungen eine Rolle. Außerdem werden soziale Belastungen infolge der Schädigung wie beispielsweise der Abbruch einer Ausbildung oder das Aufgeben einer Sportart berücksichtigt.
Ferner schauen Juristen auf den Anlass der Verletzungshandlung. So macht es grundsätzlich einen Unterschied, ob der Schädiger vorsätzlich, etwa zum eigenen Vergnügen, oder leicht fahrlässig handelte. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach dem Einzelfall.
Normalerweise wird das Schmerzensgeld in einem einmaligen Betrag zugesprochen. Bei schweren Fällen mit ungewissem Heilungsverlauf sichert aber eine so genannte Feststellungsklage, dass der Geschädigte erneut Schmerzensgeld erhält, wenn sich sein Zustand nach einiger Zeit aufgrund der Unfallfolgen verschlechtert.
Der Schmerzensgeldanspruch ist frei übertragbar und uneingeschränkt vererbbar. Er kann verpfändet werden und fällt bei einem Konkurs auch in die Konkursmasse. Bei einer Gütergemeinschaft fällt der Schmerzensgeldanspruch in das Gesamtgut.
Quelle: ZDF.de |
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