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Rechtsgeschichte in D - Abgeordneter verurteilt

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 7236

BeitragVerfasst am: 6.Apr 2007 6:05    Titel: Rechtsgeschichte in D - Abgeordneter verurteilt Antworten mit Zitat

Vielleicht kann man sagen, dass Rainer S. Pech gehabt hat. Oder er hat es einfach nur besonders dumm angestellt. Sonst wäre das Ganze nicht so böse ausgegangen für ihn: mit einem Schuldspruch des Landgerichts Neuruppin. Nicht irgendeinem Schuldspruch, sondern dem ersten wegen Abgeordnetenbestechung in der deutschen Rechtsgeschichte.

Korrupte Mandatsträger müssen sich in Deutschland, anders als Beamte, schon besonders töricht anstellen, um Ärger mit der Strafjustiz zu bekommen. Zwar stellt § 108 e des Strafgesetzbuches einem Abgeordneten, der seine Stimme verkauft, bis zu fünf Jahre Haft oder Geldstrafe in Aussicht. Verkauft, wohlgemerkt: mit Kaufvertrag und Unterschrift. Den Tatbestand gibt es seit 1994. Doch eine Verurteilung gab es noch nie.

Bis letzten Montag: Rainer S., Abgeordneter im Stadtrat von Neuruppin, hatte von einem Investor ein Darlehen von 100 000 Euro entgegengenommen, das an eine Bedingung geknüpft war: Der Empfänger sollte dafür einer Ausfallbürgschaft für ein Hotelbauprojekt zustimmen.

Hätte Rainer S. erst abgestimmt und dann das Darlehen bekommen, wäre alles in schönster Ordnung. So aber sah das Landgericht Neuruppin den Tatbestand der Abgeordnetenbestechung als erfüllt an, verurteilte Rainer S. zu neun Monaten auf Bewährung und erkannte ihm das Mandat ab.

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Dennoch werde der Richterspruch „in die Justizgeschichte eingehen“, sagt Christian Humborg, Geschäftsführer von Transparency Deutschland. Allerdings sei es höchste Zeit, die Strafnorm für korrupte Mandatsträger zu verschärfen. Dies verlangt seit 2005 auch eine Uno-Konvention gegen Korruption, die Deutschland zwar unterschrieben, aber nicht ratifiziert hat.

Bei einer Verschärfung würde es wohl auch häufiger zu Verurteilungen kommen. Beamte machen sich schon der Bestechlichkeit schuldig, wenn sie irgendeinen Vorteil für eine Amtshandlung annehmen oder sich versprechen lassen, und als Strafe gibt es sechs Monate Minimum. Und seit 1997 ist auch die Bestechung ausländischer Abgeordneter nach diesem Maßstab strafbar – nur inländische Abgeordnete haben kaum etwas zu befürchten.

Das Gesetz verschärfen kann nur der Gesetzgeber, also die Abgeordneten selbst. Und deren Neigung, das eigene Strafbarkeitsrisiko zu erhöhen, ist sehr gering ausgeprägt. „Im Moment geht das nur sehr vorsichtig voran“, sagt Jürgen Gehb, rechtspolitischer Sprecher der Unionsfraktion. Das ist sehr vorsichtig formuliert. Es geht nämlich genau genommen überhaupt nicht voran. Und es soll wohl auch gar nicht vorangehen.

Was nicht daran liege, dass die Abgeordneten der Meinung seien, „dass sie unter Naturschutz gehören“, versichert Gehb. Es sei einfach so, dass bei einem Politiker viel mehr auf dem Spiel stehe als bei einem Beamten. Für den gelte, wie für jeden, die Unschuldsvermutung. „Aber jeder Politiker, gegen den ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, kann aufgeben. Der kann die Wahlplakate sofort einrollen. Allein mit dem Antrag, die Immunität aufzuheben, ist die Messe gelesen.“ Jede Einladung eines Unternehmensverbandes werde zum Risiko, wenn 14 Tage später ein Gesetz zur Abstimmung steht, das diesen Verband betrifft. Er könne nur davor warnen, den „Jagdinstinkt der Staatsanwälte“ zu wecken, sagt der CDU-Rechtspolitiker. Und fügt etwas verzagt hinzu: „Rot-Grün hat sich auch nicht rangetraut.“
Quelle: HB
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