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Rechtsschutz - In Polen gilt ein neues Vergaberecht

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6460

BeitragVerfasst am: 22.Okt 2006 7:38    Titel: Rechtsschutz - In Polen gilt ein neues Vergaberecht Antworten mit Zitat

Der polnische Markt für öffentliche Aufträge gewinnt in Europa zunehmend an Bedeutung. Laut Statistiken ist Polen bereits der viertgrößte Auftraggeber in der EU.

Dabei steigt die Anzahl der durch die EU-Unternehmen außerhalb Polens gewonnenen Aufträge stets an. Allein im Jahre 2005 hat sich diese Zahl im Vergleich zu 2004 vervierfacht. Ein Viertel davon entfällt auf die deutschen Unternehmen. Seit Mai dieses Jahres müssen sie sich an ein neues Vergaberecht halten. Die Novellierung des polnischen Vergaberechts, die am 25. Mai 2006 in Kraft getreten ist, ist eine verspätete Implementierung der neuen europäischen Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (2004/17/EG und 2004/18/EG).

Revolutionäre Änderungen wurden im Bereich des Rechtsschutzes eingeführt. Mit den neuen Lösungen wird darauf abgezielt, auf jeder Etappe die möglichen Einwendungen und Entscheidungen zu bündeln. Die Novellierung hält grundsätzlich die bisherigen Rechtsmittel (Protest an den Auftraggeber, Berufung an das Schiedsrichtergremium sowie die Beschwerde an das ordentliche Gericht) aufrecht. Es ändert sich jedoch grundsätzlich die Philosophie der Anwendung dieses Rechtsschutzes.

Eingeführt wurde die so genannte Konzentration von Protesten und Berufungen. Somit können die Auftragnehmer bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten einen Protest an den Auftraggeber zu demselben Zeitpunkt erheben. Neben der bisher geltenden Frist von sieben Tagen für die Protesterhebung wurde eine zweite von 14 Tagen eingeführt. Diese gilt für Proteste gegen die Bekanntmachung des Verfahrens bei Aufträgen mit einem höheren Schätzungswert als die europäischen Schwellen. Nach den neuen Regelungen können alle Subjekte, die Interesse an einer bestimmten Entscheidung haben, an dem Protestverfahren teilnehmen. Ein Auftragnehmer, der die Stellungnahme einer der Parteien unterstützen möchte, hat dem Protestverfahren beizutreten. Derjenige, der dem Protestverfahren nicht beitritt, verliert das Recht, die in dem Protest erhobenen Behauptungen später zu erheben.

Das geänderte Gesetz sieht nun eine gesamtheitliche Erörterung der angemeldeten Einwendungen durch den Auftraggeber vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Ablauf der Frist für den letzten Protest abzuwarten und dann alle Proteste innerhalb einer Frist von zehn Tagen zu erörtern.

Überdies ändern die neuen Regelungen den subjektiven Anwendungsbereich des Vergaberechts, indem sie die Pflicht der Unternehmer aus dem Privatsektor zur Anwendung des Vergaberechts modifizieren. Für die Entstehung dieser Pflicht ist nicht mehr ausreichend, dass der Auftrag überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Vorliegen müssen nunmehr auch weitere Voraussetzungen.

Nach wie vor gilt, dass die formellen Anforderungen mit der Höhe des Auftragswertes steigen. Die Novellierung erhöht die Schwellengrenzen, von denen an die Anwendung der Prozeduren, die in den EU-Richtlinien vorgesehen sind („europäische Schwellen“), abhängt. Die jetzigen Schwellenwerte entsprechen dabei vollständig den europäischen Vorschriften.

Eine weitere Neuerung besteht in der Einführung des so genannten dynamischen Systems der Beschaffungen. Gegenstand dieses auf maximal vier Jahre begrenzten Vergabesystems sind allgemein zugängliche Lieferungen oder Dienstleistungen. Die einzig zulässige Form, in der sich der Auftraggeber mit den Auftragnehmern verständigen kann, ist der elektronische Weg. Zum Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Auftragnehmer muss der Auftraggeber bei Aufträgen oberhalb der europäischen Schwellen von den Auftragnehmern entsprechende Dokumente einfordern.

Einer der größten Nachteile der bisherigen Regelungen war die Unmöglichkeit für die Auftragnehmer, Unterlagen nachzureichen. Seit dem 25. Mai 2006 ist der Auftraggeber verpflichtet, Auftragnehmer, die nicht alle Unterlagen fristgerecht eingereicht oder mangelhafte Unterlagen vorgelegt haben, aufzufordern, diese nachzureichen. Neu ist zudem die Zulassung des wettbewerblichen Dialogs: Hier führt der Auftraggeber einen Dialog mit von ihm ausgewählten Auftragnehmern und lädt sie zur Abgabe von Angeboten ein.
(HB)
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