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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6710
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Verfasst am: 4.Okt 2007 12:09 Titel: Regeln des „richtigen Schweigens“ |
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Die Beweislast liegt im Straf- aber auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren bei den Ermittlungsbehörden: Diese haben dem Beschuldigten zu beweisen, dass er eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat und niemals umgekehrt. Auch ist feststehender Grundsatz, dass niemand dazu gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten oder auch nur an einem gegen ihn geführten Verfahren mitzuwirken. Dies ergibt sich nicht nur unmittelbar aus dem Grundgesetz, sondern darüber hinaus auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Kann man nicht die Situation durch ein „paar klare Worte klären“?
So verführerisch das auch klingen mag, führt es doch allzu oft in die Sackgasse. Egal ob schuldig oder nicht, schweigen ist zunächst immer der beste Rat. Denn zum Zeitpunkt der ersten Befragung (die in der Regel durch die Polizei stattfinden wird), werden dem Beschuldigten noch kaum Ermittlungsergebnisse bekannt sein. Alles, was jetzt gesagt wird, geschieht ins „Blaue hinein“ und ist höchst riskant.
Erst wenn durch den Verteidiger – denn das Recht auf „Akteneinsicht“ steht nur ihm zu - Einsicht in die Ermittlungsakten genommen wurde, können ganz gezielt entlastende Angaben gemacht werden. Vorher besteht noch überhaupt keine Klarheit, welche Beweise die Ermittler schon in den Händen halten oder zu halten glauben. Diese Situation ist sehr gefährlich, denn allzu leicht kann man sich jetzt in Widersprüche verwickeln.
Das Risiko, sich in diesem Stadium durch eine vermeintlich entlastende Aussage selbst zu belasten, ist sehr viel größer, als sich ohne Kenntnis des Akteninhaltes zu entlasten.
Nur zur Verdeutlichung der Wichtigkeit des Schweigens soll auf den Fall der „Kennzeichenanzeige“ eingegangen werden. Hierbei ist es so, dass bei einem Verkehrsverstoß (z.B. einer Unfallflucht) nur das Kennzeichen des Fahrzeugs, nicht aber die Identität des Fahrers festgehalten wurde. Hier kann ein Tatnachweis in der Regel nur dann geführt werden, wenn der Halter Angaben macht. Dies kann auch allzu häufig geschehen, weil der Fahrer sich aus irgendeinem Grund zu Unrecht verfolgt fühlt und kurz ein „paar klärende Worte“ loswerden will. Hätte er geschwiegen, wäre das Verfahren höchstwahrscheinlich so oder so eingestellt worden...
Ein gewisser negativer Beigeschmack des Schweigens nach dem Motto „Wer nichts zu verbergen hat, kann auch reden“ ist zwar denkbar, gleichwohl aber unbegründet. Das Recht auf Schweigen ist anerkannt und niemand braucht sich dafür zu schämen. Auch und gerade als Unschuldiger möchte man nicht mit Dingen behelligt werden, mit denen man nichts zu tun hat.
Auch wer unschuldig ist, sollte daher in aller Regel schweigen.
Allzu leicht verwickelt man sich ohne Kenntnis der Ermittlungsergebnisse bei „geschickter“ Gesprächsführung der Vernehmungsbeamten in Widersprüche. Auch kann die eigene Aussage in irgendeinem Teil mit den Aussagen anderer (z.B. Zeugen) in Einklang zu bringen sein und schon fügt sich ein vermeintliches Bild des Tathergangs zusammen.
Außerdem:
Schweigen stellt kein Einräumen der Tat dar und wird auch in aller Regel nicht so verstanden. Darüber hinaus, darf es grundsätzlich vom Gericht auch nicht als Eingeständnis der Tat gewertet werden. Ausnahmen bestehen insoweit nur, wenn ein sog. Teilschweigen gegeben ist, der Beschuldigte sich also nur zu Teilen zum Tatvorwurf einlässt. Dann kann aus dem Schweigen bezüglich des Rests durchaus ein belastender Schluss gezogen werden und „alles was Sie sagen (oder auch gerade nicht sagen!), gegen Sie verwendet werden“.
Quelle: RA T.Geißler |
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