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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
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Verfasst am: 12.Jul 2005 8:07 Titel: Rentner GmbH - grünes Licht! |
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Handelsblatt
Grünes Licht für Rentner-GmbH
Bundesarbeitsgericht ermöglicht Übertragung von Versorgungsverbindlichkeiten bei Unternehmensabspaltung. Im Rahmen einer Unternehmensabspaltung können auch Betriebsrentenansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer übertragen werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Mit dem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss gaben die Erfurter Richter grünes Licht wohl auch für die Abspaltung so genannter Rentner-Gesellschaften, die ausschließlich Versorgungsverbindlichkeiten umfassen.
"Die Zuordnung von Versorgungsverbindlichkeiten durch Spaltungsplan zu einer neu gegründeten Gesellschaft wird unabhängig davon wirksam, ob die Versorgungsberechtigten dem zustimmen oder widersprechen", heißt es in den Orientierungssätzen des BAG, das sich damit erstmals zu diesem Thema positionierte. Auch der Pensions-Sicherungs-Verein hat danach kein Widerspruchsrecht.
Bislang waren der Abspaltung von Versorgungsverbindlichkeiten gleich mehrere Rechtsvorschriften entgegengehalten worden. So machen die Paragrafen 414 und 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Schuldübernahme durch einen Dritten von der Zustimmung des Gläubigers abhängig. Paragraf 613a BGB gibt Arbeitnehmern das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber zu widersprechen. Als größte Hürde schließlich war Paragraf 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung angesehen worden. Danach muss der Arbeitnehmer zustimmen, wenn seine Versorgungsansprüche auf einen neuen Träger übertragen werden sollen. Doch nach dem Umwandlungsrecht sind "im Rahmen der partiellen Gesamtrechtsnachfolge" all diese Vorschriften nicht anwendbar, soweit es um die Versorgungsansprüche bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer geht, entschied das BAG. Auf aktive Arbeitnehmer bezieht sich der Erfurter Beschluss ausdrücklich nicht.
Die Stadt Duisburg überführte 1999 ihre Kliniken in eine gemeinnützige GmbH. Laut Ausgliederungserklärung ging der kommunale Eigenbetrieb mit "allen Verbindlichkeiten" auf die neue GmbH über. Mit seiner Klage wollte ein früherer Leiter und kaufmännischer Direktor des Krankenhauses festgestellt wissen, dass die Stadt unbegrenzt für seine Versorgungsansprüche hafte. Vor dem BAG schlossen die Parteien einen Vergleich, so dass die Erfurter Arbeitsrichter nur noch über die Kosten zu entscheiden hatten.
Doch auch in seinem Kostenbeschluss wandte sich das BAG dem Thema umfassend zu und gab der Stadt Duisburg am Ende Recht. Nach dem Umwandlungsrecht könnten Versorgungsverbindlichkeiten "sowohl dem übertragenden, als auch dem neu gegründeten Subjekt zugeordnet werden", heißt es. In der Ausgliederungserklärung werde der Name des ehemaligen Leiters zwar nicht ausdrücklich genannt; seine Versorgungsansprüche gehörten aber eindeutig zu den Verbindlichkeiten des Eigenbetriebs und seien daher auf die neu gegründete Klinikum Duisburg GmbH übergegangen.
Bei den Regelungen des Betriebsübergangs nach Paragraf 613a BGB gehe es "um die Sicherung von Arbeitsplätzen, nicht um die Sicherung von Verbindlichkeiten von Nicht-Arbeitnehmern", erklärte das höchste deutsche Arbeitsgericht zur Begründung. Die anderen vermeintlich entgegenstehenden Vorschriften bezögen sich auf eine Einzel- nicht auf eine Gesamtrechtsnachfolge. Zudem gehe das Umwandlungsrecht vor.
Im Fall einer reinen "Rentner-GmbH" ist allerdings anzunehmen, dass die Richter des BAG eine ausreichende Ausstattung der Neugründung verlangen würde, um die Versorgungsansprüche zu sichern. Darüber hatte das BAG aber bislang ebenso wenig zu entscheiden, wie über den Verkauf einer solchen Abspaltung. Aktenzeichen BAG: 3 AZR 499/03 (A)
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