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Restschuldbefreiung - Reform geplant

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Verbraucheranwalt
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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 237
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 31.Mai 2006 13:24    Titel: Restschuldbefreiung - Reform geplant Antworten mit Zitat

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen in der Bundesrepublik Deutschland ist nach wie vor ungebrochen hoch. Nach Angaben des statistischen Bundesamtes meldeten im Februar 2006 insgesamt 6.717 Verbraucher Insolvenz an. Dies stellt eine deutliche Steigerung gegenüber derselben Zahl aus dem Februar 2005 dar, in dem sich 4.667 Verbraucher insolvent meldeten. Die Entwicklung der zunehmenden privaten Verschuldung setzt sich demnach ungebrochen fort. Zahlreichen Personen hat in der Vergangenheit die Restschuldbefreiung aus dieser Situation herausgeholfen. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnte der Schuldner gleichzeitig einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Mit dem Antrag war eine Erklärung verbunden, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen für die Zeit von sechs Jahren seit Verfahrenseröffnung an einen gerichtlich zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Soweit nicht sämtliche Gläubiger nach Ablauf der Laufzeit dieser Abtretungserklärung befriedigt waren, konnte der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen. Ihre Erteilung hatte zur Folge, dass der Schuldner von sämtlichen nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber allen Insolvenzgläubigern befreit war. Die Restschuldbefreiung hatte zum Zweck, alle Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Der Schuldner sollte gleichzeitig zu einem für ihn wirtschaftlichen sinnvollen Verhalten animiert werden und deshalb nicht für den Rest seines Lebens verschuldet sein. Diese gesetzgeberische Intention wird als gescheitert angesehen, da in über 80 % der Verbraucherinsolvenzverfahren sämtliche Gläubiger nahezu oder gänzlich leer ausgehen. Der Schuldner erhielt auch bei völliger Mittellosigkeit auf Kosten der Staatskasse die Restschuldbefreiung. Da die Gerichte der Ansicht waren, dass das Verfahren als solches auch im Fall der völligen Zahlungsunfähigkeit durchgeführt werden müsse, war die Restschuldbefreiung in zahlreichen Fällen letztlich nur über die Prozesskostenhilfe möglich. Im Jahr 2001 entschied sich der Gesetzgeber zugunsten einer Stundungsvariante. Die Staatskasse trug zunächst die Verfahrenskosten und ermöglichte dadurch die Restschuldbefreiung. Dies hatte zur Folge, dass sich zahlreiche Verfahren für Insolvenzverwalter und Treuhänder nicht mehr rechneten, da deren Arbeitsaufwand ihre Vergütung häufig überstieg. Ein weiteres Problem der derzeitigen Rechtslage besteht darin, dass die Versagung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag eines Gläubigers in der Gläubigerversammlung erfolgt. Es hat sich gezeigt, dass Gläubiger bei absoluter Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners zumeist kein Interesse an einer aktiven Teilnahme am Insolvenzverfahren zeigten und dass deshalb ein derartiger Antrag zu meist unterblieb. Dies wiederum hatte zur Konsequenz, dass auch unredlichen oder betrügerischen Schuldnern die Restschuldbefreiung leicht ermöglicht wurde. Derzeit plant der Gesetzgeber folgende Maßnahmen: Zum einen soll die Möglichkeit der Kostenstundung wieder aufgehoben werden. Wer also in Zukunft einen Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahren samt Restschuldbefreiung stellt, muss das Verfahren bezahlen können. Vorgesehen ist, dass der Schuldner mindestens 10 % seiner Schulden begleichen können muss. Anderenfalls kommt für ihn eine Restschuldbefreiung nicht in Betracht. In diesem Fall verjähren die Forderungen der Gläubiger nach acht Jahren, soweit der Schuldner in seinem Antrag die Gläubiger benennt. Soweit er dies nicht tut, erfolgt auch keine Verjährung. Unvollständige Angaben stellen damit zukünftig ein Risiko für den Schuldner dar. Forderungen gegen nicht genannte Gläubiger verjähren dann nämlich nicht. Nach derzeitiger Rechtslage werden auch nicht benannte Gläubiger von der Restschuldbefreiung erfasst. Für zahlungsfähige Schuldner, die mindestens 10 % der Gläubigerforderungen aufbringen können, soll die Restschuldbefreiung bereits nach vier Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Aussicht gestellt werden. Gelingt es dem Schuldner 35 % seiner Schulden zu bezahlen, soll sich die Laufzeit sogar auf zwei Jahre verkürzen. Die geplante Neuregelung wird einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zwar besser dienen als bisher, dürfte aber in Wahrheit durch die angestrebte Entlastung der öffentlichen Haushalte motiviert sein. Wegen der bevorstehenden Verschärfung der Rechtslage für Verbraucher sollte bei nicht behebbarer Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren und zugleich eine Restschuldbefreiung schnellstmöglich beantragt werden.
_________________
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte
Uhlandstrasse 173-174 / Ecke Kurfürstendamm
10719 Berlin (Charlottenburg)

E-Mail: dr.Schulte@dr-schulte.de
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3684

BeitragVerfasst am: 14.Apr 2008 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Deutliche Kritik einiger Sachverständiger gab es am Mittwoch, dem 9. April 2008, bei einer Anhörung von Sachverständigen über den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein neues Verbraucherinsolvenzverfahren (16/7416). Nach Angaben der Regierung ist vorgesehen, dass auf das bislang notwendige zeit- und kostenintensive gerichtliche Insolvenzverfahren verzichtet werden soll, wenn bereits nach der vorläufigen Prüfung durch einen Treuhänder feststeht, dass der Schuldner völlig mittellos ist. Um einen Missbrauch zu verhindern, ist eine Stärkung der Gläubigerrechte geplant.

Widersprüchlicher Entwurf
Es gebe eine "unglaubliche Vielzahl von Widersprüchen in dem Gesetzentwurf", so Professor Hans Haarmeyer von der Fachhochschule Koblenz. Die vorliegende Fassung sei weitgehend "nicht geglückt". Die vornehmlich fiskalisch begründete Reformnotwendigkeit bestehe nicht. Eine solide Feststellung tatsächlicher Belastungen sei frühestens Ende 2009 möglich. Bis zum heutigen Tag vorliegende Erhebungen widerlegten eine angeblich unzumutbare Kostenbelastung vollständig. Der Entwurf führe zudem zu massiven bürokratischen und personellen Erschwernissen, ohne auch nur ansatzweise materielle Verbesserungen oder gar Erleichterungen für die Abwicklung des Verfahrens mit sich zu bringen. Die geplante Novellierung bewirke zudem eine erhebliche Schwächung der Gläubigerrechte.

Mangelnde Rücksprache mit der Praxis
Wie zuvor schon Haarmeyer wies Frank Frind, Richter am Amtsgericht Hamburg, darauf hin, es gebe neun laufende Gesetzesänderungsvorhaben zur Insolvenzordnung. Diese würden vom Bundesjustizministerium offenbar nicht aufeinander abgestimmt. Die insolvenzgerichtliche Praxis könne dieser Flut von Gesetzesänderungen in der täglichen Arbeit nicht mehr bewältigen - eine funktionierende Insolvenzordnung werde so "kaputt reformiert". Es gebe offenbar "überhaupt keine Rücksprache mit der Praxis", so Frind.

Zielrichtung unklar
Oliver Liersch, Rechtsanwalt für Insolvenzrecht aus Hannover, war der Meinung, mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung 1999 sei nach langer Diskussion ein einheitliches und bis heute in seiner Grundstruktur unbestritten gutes Recht geschaffen worden. Inzwischen habe es seit 1999 eine Vielzahl von Änderungsgesetzen zur Insolvenzordnung gegeben, weitere Entwürfe lägen noch vor. Auch Liersch war der Meinung, dass die Zielrichtung vieler dieser Änderungen untereinander wenig abgestimmt sei. Der Rechtsausschuss habe die Aufgabe, die verschiedenen Zielsetzungen von Änderungswünschen stärker zu bündeln, so Liersch.

Nicht zum Nulltarif zu haben
Professor Heinz Vallender, Richter am Amtsgericht Köln, begrüßte dagegen die Initiative der Bundesregierung in der vorgesehenen Grundkonzeption. Sie verzichte auf ein Insolvenzverfahren, das mit erheblichem Aufwand verbunden sei. Stattdessen sehe der Entwurf bei mittellosen Schuldnern ein Entschuldungsverfahren vor. Auch dieses Verfahren, so Vallender einschränkend, werde jedoch für den Fiskus nicht zum "Nulltarif" zu haben sein. Zur Deckung der Kosten des Verfahrens sagte der Experte, Rechtpfleger und auch Verwalter hätten übereinstimmend berichtet, dass es nicht wenigen Schuldnern gelungen sei, im Lauf des Verfahrens aus dem pfändbaren Einkommen oder auf Grund von sonstigen Geldzuflüssen zumindest einen Teil der Verfahrenskosten aufzubringen.

Kosten sparen
Professor Hugo Grote (ebenfalls Fachhochschule Koblenz) begrüßte die vorgesehenen Änderungen im Wesentlichen. Einem Großteil der gemachten Vorschläge liege das Bedürfnis zu Grunde, Kosten in den Länderjustizhaushalten einzusparen. Dies solle insbesondere durch eine Kostenbeteiligung der Schuldner und durch Vereinfachungen des Verfahrens ohne Geldmittel geschehen.

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