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ARGEkap Newbie

Anmeldungsdatum: 30.01.2007 Beiträge: 8 Wohnort: Pforzheim
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Verfasst am: 1.März 2007 11:29 Titel: Schadensersatz gegen Anlageberater bei Immobilienfond |
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Ein Anleger, der eine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfond erwirbt, muss von seinem Anlageberater darüber aufgeklärt werden, dass dieser Anteil fast nicht verkauft werden kann.
Ob ein Anlageberater eine solche Aufklärungspflicht hat, war bislang in der Rechtsprechung umstritten. Jetzt hat der BGH mit Urteil vom 18.01.2007 (Aktenzeichen III ZR 44/06) klargestellt, dass der Anlageberater um den nicht möglichen Weiterverkauf aufklären muss.
Unterlässt der Anlageberater diese Aufklärung, ist er schadensersatzpflichtig. Das heißt er bekommt einen Großteil seines einbezahlten Geldes zurück, wenn er dem Anlageberater seinen Anteil überträgt. _________________ ARGEkap, Rechtsanwälte
Westliche Karl-Friedrich-Strasse 31
75172 Pforzheim
Tel.: 07231-14 15 90
E-Mail: info@argekap.de
WebSite: http://www.argekap.de |
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boyfinanz Newbie
Anmeldungsdatum: 30.03.2006 Beiträge: 1
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Verfasst am: 2.März 2007 10:15 Titel: |
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Das Urteil ist hier nur pauschal zitiert, die Aussage stimmt deshalb nicht in jedem Fall. Gemäß Urteilsbegründung kommt es auf mehrer Dinge an, z.B.: "Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den
Umständen des Einzelfalles ab." "Die Pflicht zur ungefragten
Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität von KG-Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds kann dann entfallen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Weiterveräußerung für den
Anleger erkennbar ohne Belang ist oder wenndie entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat und ggf. von sich aus Nachfragen stellt." Das ist mit Sicherheit in allen BAFin geprüften Prospekten der Fall. |
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ARGEkap Newbie

Anmeldungsdatum: 30.01.2007 Beiträge: 8 Wohnort: Pforzheim
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Verfasst am: 5.März 2007 10:39 Titel: Zitat richtig, Schlußfolgerung teile ich nicht |
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Das Zitat aus dem Urteil ist vollkommen richtig.
Allerdings teile ich nicht die Schlußfolgerung. Die Prüfung der Prospekte ist erst seit 2005 Pflicht.
Aber selbst wenn darüber im Prospekt aufgeklärt wurde, kann nach dem BGH immer noch eine Pflichtverletzung vorliegen. Wenn der Vermittler nicht davon ausgehen durfte, dass der Anleger den Prospekt gelesen und verstanden hat, liegt eine Schadensersatz-auslösende Pflichtverletzung vor.
Was sich für mich aus dem BGH-Urteil nicht erschließt ist die Frage, reicht es wenn der Anlageberater erkennt, der Anleger hat irgendetwas im Prospekt gelesen (also die schönen Bildchen bestaunt) oder muss er nachfragen, ob der Anleger auch die Passagen über die notwendigen Aufklärungen gelesen und verstanden hat. Und wenn ja ist der Vermittler auch verpflichtet den speziellen Punkt der Wiederverkaufbarkeit zu erfragen. _________________ ARGEkap, Rechtsanwälte
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