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Sofortige Darlehenskündigungen sind nicht rechtens.

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Verbraucheranwalt
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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 237
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 3.Apr 2007 15:50    Titel: Sofortige Darlehenskündigungen sind nicht rechtens. Antworten mit Zitat

Sofortige Darlehenskündigungen sind nicht rechtens


Kreditinstitute, die das Darlehen eines in Zahlungsrückstand geratenen Kunden kündigen wollen, müssen dies vorher unter Fristsetzung androhen. Eine Kündigung ohne vorherige Androhung ist unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Celle (AZ: 3 W 126/06) bestätigt. Nicht selten geraten Verbraucher mit der Rückzahlung eines Kredites in Verzug. Ist der Kunde mit mindestens zwei Raten in Verzug, droht das Kreditinstitut mit der Kündigung des Vertrages und mit Rückforderung der noch offenen Restschuld. Dabei müssen die Banken in Zukunft den Celler Richterspruch berücksichtigen.

Der Entscheidung der Richter ging ein Prozess voraus, bei dem eine Bank als Klägerin auftrat, um gegen eine Kundin Zahlungsansprüche aus einem gekündigten Darlehensvertrag geltend zu machen. Da die Kundin die fälligen Raten nicht pünktlich zahlte, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag per sofort und forderte von der Beklagten die Rückzahlung der noch offenen Kreditsumme, die innerhalb von 14 Tagen bei ihr eingehen sollte. Die Kundin vertrat demgegenüber zu recht die Auffassung, nicht zur Rückzahlung verpflichtet zu sein, da die Kündigung der Klägerin mangels Androhung unwirksam sei. Zur Rechtsverteidigung verlangte sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Ihr hierauf gerichteter Antrag hatte vor dem OLG Celle Erfolg. Nach § 498 Abs.1 S.1 Nr.2 BGB kann der Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag nur unter der Bedingung kündigen, wenn er dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Wie aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz hervorgeht, soll die Androhung „dem Verbraucher eindeutig die gefährliche Situation des Kredits vor Augen führen“. Innerhalb der zweiwöchigen Nachfrist soll der Kreditgeber dem Kunden eine letzte Gelegenheit zur Reaktion und Rettung des Kredits geben. Die Kündigung der Bank ist unwirksam, wenn die Kündigung nicht angedroht wurde.

Die Finanzexpertin Andrea Hoffmann hebt hervor, dass der Gesetzgeber mit der neuen Regelung erreichen möchte, dass „dem Verbraucher durch dieses Mahnschreiben die gefährliche Situation, in der er sich befindet, unbedingt vor Augen geführt wird“. Das Recht der Verbraucher wird damit eindeutig gestärkt. Kreditnehmer, die kurzfristig mit Zahlungen in Rückstand geraten sollten sich deshalb mit ihrem Kreditinstitut in Verbindung setzen, um eine einvernehmliche Lösung auszuhandeln. Ist dieser Schritt erfolglos, sollte eine Rechtsberatung in Anspruch genommen werden, die Schuldner im Hinblick auf die Einigung mit dem Kreditinstitut unterstützen kann.
_________________
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte
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