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GM&P Mod. Team Insider

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 653
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Verfasst am: 26.Jul 2006 6:32 Titel: Sozialauswahl bei Kündigungen |
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Bis zum Bundesarbeitsgericht ging die Frage, wie die einzelnen Kriterien der Sozialauswahl untereinander zu gewichten sind. Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat zum Az. 2 AZR 480/04 entschieden, dass keins der Kriterien Vorrang besitzt.
Zum Hintergrund: Kündigt ein Arbeitgeber betriebsbedingt, gibt es zusätzlich weitere Arbeitnehmer, die dem Gekündigten vergleichbar sind, muss der Arbeitgeber in die Sozialauswahl eintreten. Hierdurch soll er herausfinden, welcher der Arbeitnehmer am ehesten auf seinen Arbeitsplatz verzichten kann und kündbar ist. Die vier ausdrücklich genannten Kriterien sind das Lebensalter, die Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb, Unterhaltspflichten wie auch der Grad der Schwerbehinderung.
Wichtig für den Arbeitgeber ist nur, dass er die Kriterien einigermaßen nachvollziehbar und gleichmäßig ins Verhältnis setzt, was sich am entschiedenen Fall deutlich zeigt: Dort hatte ein 42jähriger mit acht Jahren Betriebszugehörigkeit seine Kündigung angegriffen mit der Begründung, man hätte seinem 55jährigen Arbeitskollegen mit nur drei Jahren Betriebszugehörigkeit kündigen müssen, was das BAG - gestützt auf obige Argumentation - zurückwies.
Das Team von RECHTLEGAL merkt an, dass mit der gleichen Begründung der Arbeitgeber auch dem älteren Mitarbeiter hätte kündigen können, da ebenfalls im Rahmen des Ermessens liegend. Unzulässig sind nur krasse Auswahlfehler, wie beispielsweise das höher Bewerten einer längeren Betriebszugehörigkeit von nur einem Jahr bei einem um zwanzig Jahre geringerem Lebensalter.
Pressemitteilung von: RECHTLEGAL - Anwaltskanzlei Kronenberghs |
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