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Steueramnestiegesetz

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6866

BeitragVerfasst am: 30.Jun 2006 4:45    Titel: Steueramnestiegesetz Antworten mit Zitat

Auch wenn die Fristen für Steuerschummler, eine „strafbefreiende Erklärung“ abzugeben, inzwischen abgelaufen sind, beschäftigen verschiedene Streitfragen noch immer die Gerichte. Wie es scheint, sind einige Probleme und Trittfallen, die das Steueramnestiegesetz enthielt, noch längst nicht ausgeräumt.

Durch das Steueramnestiegesetz wurde Steuerunehrlichen zwischen dem 1.1.2004 und 31.3.2005 die Möglichkeit eingeräumt, durch Abgabe einer „strafbefreienden Erklärung“ auf amtlichem Formularvordruck sowohl eine Straf- und Bußgeldbefreiung als auch einen günstigeren Steuernachzahlungstarif zu erreichen.

Vor dem niedersächsischen Finanzgericht wurde einem Steuerschummler zum Verhängnis, dass er sowohl eine „normale“ Selbstanzeige in Form eines Briefes abgegeben hatte als auch drei Wochen später eine „strafbefreiende Erklärung“ auf dem hierfür vorgesehenen Formular. Straffreiheit wäre nach beiden Formen der Erklärung eingetreten, der viel günstigere Steuertarif aber nur nach dem Steueramnestiegesetz. Das Finanzamt wollte den formlosen Brief daraufhin nur als Selbstanzeige verstehen und betrachtete die danach abgesandte „strafbefreiende Erklärung“ auf amtlichem Formular als belanglos.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Mehrsteuern ab. Zum einen sei die Rücknahme der Angaben im Brief nicht möglich, weil es nicht auf den widerruflichen Willen des Absenders, sondern allein auf die unwiderrufliche Kenntnis oder Unkenntnis des Finanzamts von verschwiegenen Tatsachen ankomme, argumentierten die Richter. Zum anderen könne eine Selbstanzeige nicht mehr nachträglich zu einer „strafbefreienden Erklärung“ ausgebaut werden.
Az.: 3 V 281/05.
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