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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3323
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Verfasst am: 25.Feb 2007 21:33 Titel: Steuerpflicht von Zinsen aus LV - steuerschädliche Darlehens |
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Steuerpflicht von Zinsen aus LV - steuerschädliche Darlehensverwendung
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 7.11.2006, VIII R 1/06
Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, zur Anschaffung von Anteilen an offenen Aktienfonds genutzt, liegt eine steuerschädliche Verwendung des Darlehens vor. Die Zinsen aus den Lebensversicherungen sind daher in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig |
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3323
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Verfasst am: 25.Feb 2007 21:37 Titel: |
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BFH-Urteil gefährdet ReDeS-Konzept nicht
Mit dem so genannten ReDeS-Konzept der Berliner AWW Finanzmanagement und Treuhand GmbH beleihen Versicherungsnehmer bereits seit mehr als zehn Jahren ihre Lebensversicherungspolicen, um damit einen Lombardkredit zu besichern, der in ein Fonds-Portfolio investiert wird (siehe die Fonds professionell-Meldungvom 21. Februar 2007) In Höhe der Differenz zwischen Depotertrag und anfallenden Kosten entsteht so schon während der Laufzeit der Police ein zusätzlicher Kapitalstock, der die Ablaufleistung der Police ergänzt. Angesichts der schwachen Renditen der Policen bietet ReDeS Versicherungsnehmern ohne höhere Beitragszahlung die Möglichkeit, dennoch das geplante Ablaufkapital zu erzielen. Der Einführung Anfang 1997 ging eine gründliche Studie voraus, die auch die steuerliche Machbarkeit umfasste.
Am 7. November 2006 urteilte nun der Bundesfinanzhof (BFH):
Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, zur Anschaffung von Anteilen an offenen Aktienfonds genutzt, liegt eine steuerschädliche Verwendung des Darlehens vor. Die Zinsen aus den Lebensversicherungen sind daher in vollem Umfang nach Paragraph 20 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig.
„Dieses Urteil berührt das ReDeS-Konzept überhaupt nicht, sondern bestätigt die seinerzeitigen Festlegungen ausdrücklich“, beruhigt AWW Treuhend-Chef Horst Winterkamp seine Kunden. Der Tenor des BFH-Urteils laute: Der Erwerb von Aktienfonds auf einen durch die Police besicherten Kredit sei steuerschädlich, da die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen keine begünstigten Werbungskosten darstellen. Das bedeute:
1. Steuerschädlichkeit tritt ein, wenn die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen keine begünstigten Werbungskosten sind.
2. Steuerschädlichkeit tritt nicht ein, wenn das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist. Aktien und GmbH-Anteile sind Wirtschaftsgüter und keine Forderungen.
3. Aktienfonds sind Aktien nicht gleichgestellt, da ein Fonds nach Paragraph 8 KAGG neben Aktien auch Kapitalforderungen beinhalten darf.
4. Ein auch nur teilweiser Einsatz der Lebensversicherung bei der Finanzierung einer For-derung führt zur Steuerschädlichkeit des ganzen Vorgangs.
„Diese Zusammenhänge sind nicht neu und hätten dem Kläger bekannt sein müssen“, so Winterkamp zu dem Urteil. Um auf Nummer sicher u gehen, hat sich der AWW Treuhand-Chef dennoch vom Deutschen wissenschaftliche Institut der Steuerberater e.V. (DWS-Institut) bestätigen lassen, dass die Policenabtretung bei ReDeS nicht zur Steuerschädlichkeit führt. Die Grüne:
1. Der Versicherungsnehmer erzielt mit ReDeS keine Einkünfte erzielt. Es besteht nicht die Absicht, aus der laufenden Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Durch Kreditzinsen und Verwaltungskosten werden die Ausgaben höher sein als die Einnahmen. Im steuerlichen Sinne liegt Liebhaberei vor
2. Der Versicherungsnehmer darf die angefallenen Kosten nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnen
3. Die Wertsteigerung ergibt sich durch Kursgewinne. Werden während der Laufzeit oder am Schluss Fondsanteile verkauft, so sind Veräußerungsgewinne steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf mindestens ein Jahr beträgt.
4. Im Gegensatz zum BFH-Urteil sind bei ReDeS die laufenden negativen Erträge nicht mit positiven Einkünften verrechenbar, aber die Wertsteigerungen sind nicht steuerpflichtig. Daneben bleiben die Beiträge zur abgetretenen Lebensversicherung abzugsfähig und die Erträge aus der Police steuerfrei.
Quelle: FONDS professionell |
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