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Stichwort Recht: Gleichbehandlung

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 7579

BeitragVerfasst am: 9.Mai 2006 7:15    Titel: Stichwort Recht: Gleichbehandlung Antworten mit Zitat

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist Ausdruck des in Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) normierten allgemeinen Gleichheitssatzes.
Er gehört zum Privatrecht und gewährt zwar keinen allgemeinen Anspruch auf Gleichbehandlung, verbietet aber die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren anderen Arbeitnehmern. Er verhindert damit nicht die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung auf den erwähnten Grundsatz ist, daß sich mehrere Arbeitnehmer in demselben Betrieb in einer vergleichbaren Lage befinden und der Arbeitgeber zwischen diesen Arbeitnehmern eine Ungleichbehandlung willkürlich vornimmt.

Bei der Auslegung des Begriffs »willkürlich« werden die in Artikel 3 Abs. 3 GG festgelegten Differenzierungsverbote (Geschlecht, Abstammung, Rasse etc.) herangezogen. Eine willkürliche Differenzierung wird aber im allgemeinen auch dann angenommen, wenn hierfür keine sachlichen billigenswerten Gründe bestehen.

Wird der Gleichbehandlungsgrundsatz willkürlich verletzt, kann der betroffene Arbeitnehmer hieraus einen individualrechtlichen Anspruch herleiten, gleichbehandelt zu werden, d.h. zum Beispiel eine entsprechende Zahlung zu erhalten.
Im Bereich der Arbeitsvergütung findet der Grundsatz keine Anwendung, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Arbeitsvergütung selbst ausgehandelt haben. Bei außer- bzw. übertariflichen Leistungen ist dagegen der Arbeitgeber verpflichtet, tarif- wie nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern diese Leistungen in gleichem Umfang zu gewähren.
Gleiches gilt für die Lohnerhöhung, und zwar dann, wenn der Arbeitgeber die Gehälter allgemein erhöht, wenn regelmäßig mit linearen Lohnerhöhungen die Preissteigerungen ausgeglichen werden sollen. Im Bereich der Zulagen– freiwillig oder unfreiwillig– ist der Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso anwendbar, wenn es sich nicht um individuell motivierte Leistungszulagen handelt, sondern diese nach objektiven Kriterien gewährt werden (z.B. Teuerungszulage, Betriebszugehörigkeit, Arbeitserschwernis etc.).

Autor Lutz Seybold ist Fachanwalt für Arbeitsrecht
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