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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5916
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Verfasst am: 10.Mai 2007 9:06 Titel: Streit um Handy-Rechnungen |
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Netzbetreiber müssen Verbindungen nachweisen
Bestreitet ein Handy-Besitzer gegenüber dem Betreiber des Mobilfunknetzes die Inanspruchnahme von in Rechnung gestellten Mehrwertdiensten, so trägt grundsätzlich der Netzbetreiber die Darlegungs- und Beweislast für die Herstellung der Verbindungen. Das Risiko der unbemerkten Erstellung von Verbindungen durch Hacker-Angriffe trägt daher regelmäßig der Netzbetreiber und nicht der Handy-Besitzer.
(LG Augsburg 24.4.2007, 3 O 678/06)
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt das Mobilfunknetz D2. Der Beklagte hatte mit ihr einen Mobilfunkvertrag geschlossen. Während sich die Handy-Rechnungen des Beklagten zunächst in der Größenordnung zwischen 35 und 155 Euro im Monat bewegten, erhielt er im Juli 2004 eine Rechnung über 562,59 Euro, im September 2004 eine Rechnung über 5.919,62 Euro und im Oktober 2004 eine Rechnung über 12.308,38 Euro. Ausweislich der Rechnungen der Klägerin war die Inanspruchnahme von so genannten Mehrwertdiensten („0190er-Nummern“) Grund für die hohen Rechnungen.
Der Beklagte bestritt jeweils kurze Zeit nach Erhalt der Rechnungen die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste. Er könne sich die hohen Rechnungen nur dadurch erklären, dass sein Handy über die eingebaute Bluetooth-Anschlussstelle von Hackern angegriffen worden sei. Hierfür spreche auch, dass er ausweislich der Rechnungen angeblich ganze Nächte hindurch telefoniert haben soll und die Verbindungen jeweils kurz vor Ablauf einer Stunde automatisch unterbrochen und nach wenigen Minuten dann wieder aufgebaut worden seien.
Die Klägerin kam der Aufforderung des Beklagten, unverzüglich die vollständigen Namen und Anschriften der Betreiber der entsprechenden Rufnummern mitzuteilen, nicht nach. Sie machte geltend, dass der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnungen spreche, und es Sache des Beklagten sei, diesen Anschein zu widerlegen. Sie bestritt außerdem einen Hacker-Angriff und wies darauf hin, dass sich der Beklagte freiwillig für das fragliche Handy und die Aktivierung der Bluetooth-Funktion entschieden habe.
Die Klage auf Zahlung der Verbindungsentgelte für die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste hatte vor dem LG keinen Erfolg. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch für die von ihr behauptete Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten durch den Beklagten.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Herstellung einer Verbindung trägt grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Das gilt auch für Mobilfunkverträge. Bestreitet ein Handy-Besitzer daher - wie hier - innerhalb der 80-Tage-Frist nach § 7 Abs.3 TDSV die Richtigkeit der Forderung des Netzbetreibers, muss grundsätzlich der Netzbetreiber darlegen und beweisen, dass der Handy-Besitzer die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen hat.
Der Vortrag der Klägerin wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Die Klägerin hätte insbesondere der Aufforderung des Beklagten nachkommen müssen, ihm unverzüglich die Namen und Anschriften der Betreiber der „0190er-Nummern“ mitzuteilen. Denn Telekommunikationsunternehmen, die einen Kunden auf Bezahlung solcher Mehrwertdienste in Anspruch nehmen, müssen diesem eine Telefonrechnung vorlegen, die ihn in die Lage versetzt, den Inhalt der Rechnung qualifiziert zu bestreiten.
Außerdem ist es aufgrund der Zeiten, in denen der Beklagte die Mehrwertdienste angeblich in Anspruch genommen haben soll, und seines bisherigen Telefonverhaltens naheliegend, dass er Opfer einer Manipulation Dritter geworden ist. Dieses Risiko der unbemerkten Herstellung von Verbindungen hat entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Anschlusskunde zu tragen. Das ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 16 Abs.3 TKV, wonach Anbieter die betreffenden Verbindungsentgelte nicht fordern können, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Höhe der Entgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist.
Quelle: zivilrecht
Für den auf den Webseiten des LG Augsburg veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier (PDF-Datei). |
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