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kober Specialist
Anmeldungsdatum: 30.09.2003 Beiträge: 66
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Verfasst am: 24.Aug 2006 12:53 Titel: Strukki-leiter haftet den Anlegern |
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OLG Celle, AZ: 11 U 107/05 (15.12.2005)
Der Leiter einer Struktur eines Handelsvertretervertriebes haftet den Anlegern aus § 826 BGB, wenn er - anstelle wahrheitsgemäßer Anweisung an die Vertreter, wonach sie erklären müssten, dass über die Art der Anlage der Gelder nichts bekannt sei - den Strukturmitarbeitern erklärt, die Anlage erfolge bei einer renommierten ausländischen Bank, die einem Einlagensicherungssystem angehöre und er damit rechnet, dass diese Aussage an die Anleger weitergegeben wird. |
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kober Specialist
Anmeldungsdatum: 30.09.2003 Beiträge: 66
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Verfasst am: 24.Aug 2006 13:10 Titel: |
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OLG Celle, AZ: 11 U 311/05 (01.06.2006)
1. Ein Finanzdienstleister, der im Wege des Strukturvertriebes Handelsvertreter für sich tätig werden lässt, hat grundsätzlich wegen positiver Vertragsverletzung eines durch den Handelsvertreter zu ihm begründeten Beratungsvertrages selbst einzustehen, weil für den Anlageinteressenten allein die vertragliche Bindung zu dem Großunternehmen mit Erfahrung, Markt und Spezialkenntnissen und Renommee von Interesse ist, während der Interessent regelmäßig die Kenntnisse und Fähigkeiten des Handelsvertreters nicht beurteilen kann und kennt (Festhaltung an OLGR Celle 2002, 277 = DB 2002,2211).
2. Dasselbe gilt für eine Anlagegesellschaft. Lässt diese im Wege des Strukturvertriebes Handelsvertreter für sich tätig werden, hat sie grundsätzlich wegen positiver Vertragsverletzung eines durch den Handelsvertreter zu ihr begründeten Beratungsvertrages selbst einzustehen.
3. Soweit daneben ausnahmsweise die Eigenhaftung des Handelsvertreters in Betracht kommt, trifft diese in der Regel den unmittelbar Handelnden. Die Haftung eines anderen Handelsvertreters aus demselben Strukturvertrieb, der die Vermögensanalyse und Vermögensplanung am Computer erstellt hat, ansonsten aber im Hintergrund geblieben ist, kommt nur in Betracht, wenn ein Fall einer rechtsgeschäftlichen Vertretung vorliegt, woran es von vornherein fehlt, wenn noch nicht einmal ein Handeln in dessen Namen festgestellt werden kann.
4. Ein für den behaupteten Schaden kausales Beratungsverschulden fehlt in der Regel, wenn der Handelsvertreter das Anlagemodell nicht vollständig zu erläutern vermag, der Anleger aber trotz der offen gebliebenen Fragen den Vertrag unterzeichnet und auch von seinem ihm eingeräumten Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht, obwohl die erwartete nachträgliche Aufklärung unterbleibt. |
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