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Über 6-monatige U-Haft

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3335

BeitragVerfasst am: 7.Mai 2007 13:05    Titel: Über 6-monatige U-Haft Antworten mit Zitat

Eine über 6-monatige U-Haft kann nicht mit pauschalem Verweis auf «gründliche Ermittlungen» gerechtfertigt werden

Eine länger als sechs Monate andauernde Untersuchungshaft ist nach § 121 Abs. 1 StPO nur ausnahmsweise zulässig, wenn besondere Schwierigkeiten eine Verurteilung bisher nicht zugelassen haben.

Urteilslink: hier klicken

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich der ersten besonderen Haftprüfung nach § 121, § 122 StPO durch das Oberlandesgericht.

Zitat:
Mit der am 2. März 2007 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Verteidiger des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer Haftfortdauerentscheidung. Darüber hinaus fehle es auch an einer angemessenen Abwägung. Das Oberlandesgericht habe es trotz entsprechender Hinweise der Verteidigung unterlassen, sich konkret damit auseinanderzusetzen, welche Tatsachen die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO rechtfertigten. Stattdessen erschöpften sich die Ausführungen zur Frage des wichtigen Grundes letztlich in einer bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, obwohl der bisherige Verfahrensgang und die Einwendungen der Verteidigung genügend Anlass böten, die Tatsachen für die Annahme eines wichtigen Grundes eingehend zu erörtern und zu begründen.


Zitat:
Die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Sechs-Monats-Frist stellt dabei nur eine Höchstgrenze dar. Aus dieser Vorschrift kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem Beschleunigungsgebot gemäß geführt werden muss. Vielmehr gilt auch vor diesem Zeitpunkt der Grundsatz, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen
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Ferdinand Jost
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Anmeldungsdatum: 27.08.2005
Beiträge: 7
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: 14.Mai 2007 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

Und was sagt uns das? Dass sich kein OLG an diese Vorschriften hält, es sei denn dass es sich um Rauschgifthändler, Schläger, Einbrechern oder anderen gemeingefährlichen Subjekten handelt.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3335

BeitragVerfasst am: 19.Jun 2007 16:08    Titel: Antworten mit Zitat

BVerfG: Keine Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft nach Verfahrensverzögerung durch zu späte Gutachter-Beauftragung

Die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bedarf eines wichtigen Grundes. Ein solch wichtiger Grund fehlt, wenn eine Verzögerung des Strafverfahrens dadurch hätte vermieden werden können, dass unmittelbar nach Bekanntwerden eines Begutachtungserfordernisses ein entsprechender Gutachtensauftrag erteilt worden wäre. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2007 hervor (Az.: 2 BvR 971/07).
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3335

BeitragVerfasst am: 28.Aug 2007 19:53    Titel: Antworten mit Zitat

BVerfG:
Zehn Verhandlungstermine in fünf Monate können zu wenig für Fortdauer einer U-Haft sein

Im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft, die letztendlich erfolglos blieb, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts klar gestellt, dass die Festlegung von lediglich zehn Terminen über einen Zeitraum von fünf Monaten im Hinblick auf eine 17 Monate andauernde Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen sei und gegebenenfalls eine Entlassung aus der Untersuchungshaft zur Folge haben könne (Beschluss vom 08.08.2007, Az.: 2 BvR 1609/07).
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maleh
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Anmeldungsdatum: 03.09.2003
Beiträge: 237

BeitragVerfasst am: 29.Aug 2007 8:52    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist eben jetzt unser Deutschland. Du hast zwar Recht - bekommst es aber nicht. Obwohl das "Bundesverfassungsgericht" das genauso sieht. Wieso heißt das eigentlich noch Bundesvefassungsgericht? Wir haben doch noch gar keine Verfassung, die müßte ja durch Volksentscheid beschlossen werden. Aber da hat man ja Angst davor.....ein Land ohne Verfassung -nur mit Alliiertenrecht- da geht es doch schon los.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3335

BeitragVerfasst am: 18.Feb 2008 7:25    Titel: Antworten mit Zitat

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Fortdauer der Untersuchungshaft

Im Kampf um die Beendigung seiner Untersuchungshaft hat sich ein Beschwerdeführer teilweise erfolgreich an das Bundesverfassungsgericht gewandt, wie das Gericht am 15.01.2008 mitteilte (Beschluss vom 23.01.2008, Az.: 2 BvR 2652/07). Die Karlsruher Richter verwiesen die Sache an das zuständige Oberlandesgericht zurück. Es sei nicht ausreichend dargelegt worden, dass mit den veranstalteten 25 Hauptterminen seit Mai 2007 dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen ausreichend entsprochen worden sei.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ende Oktober 2006 wegen des Verdachts ... in Untersuchungshaft. Im März 2007 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage. Von Mai bis Ende des Jahres 2007 wurden an insgesamt 25 Tagen Hauptverhandlungstermine vor dem Landgericht durchgeführt. Vier weitere Fortsetzungstermine sollen im Januar und Februar 2008 stattfinden. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls lehnte das Landgericht ab. Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen eingelegte Haftbeschwerde.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers war erfolgreich
>> weiterlesen >> Pressemitteilung Nr. 17/2008 vom 15. Februar 2008


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