| |

|
| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6272
|
Verfasst am: 12.Jul 2007 10:36 Titel: Übertritt zum christlichen Glauben schützt vor Abschiebung |
|
|
Übertritt zum christlichen Glauben schützt vor Abschiebung in den Iran
Es ist einem Asylbewerber nach der nun unmittelbar geltenden Richtlinie des Rates der Europäischen Union über Mindestnormen für die Anerkennung von Flüchtlingen (so genannte „Qualifikationsrichtlinie“) nicht zumutbar, seine Religionsausübung im Heimatland auf den privaten und „nachbarschaftlich-kommunikativen“ Bereich zu beschränken, um so Gefährdungen seiner Person zu vermeiden.
Der Schutz religiöser Betätigungen ist nunmehr umfassend und erfasst auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart jetzt entschieden.
Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: A 11 K 1005/05)
Die Klägerin, eine iranische Asylbewerberin, reiste im Jahr 2000 zusammen mit ihren beiden Söhnen nach Deutschland und trug zur Begründung ihres Asylantrages vor, sie sei vor 19 Jahren zum christlichen Glauben übergetreten. Ihr (erstes) Asylverfahren sowie mehrere Folgeverfahren blieben bislang erfolglos.
Das Verwaltungsgericht wies ihre Klagen u.a. mit der Begründung ab, das religiöse Existenzminimum, das im Wesentlichen die Religionsausübung im privaten und „nachbarschaftlich-kommunikativen“ Bereich umfasse, sei im Iran auch für Christen gewahrt.
Erst ein in der Öffentlichkeit vorgetragenes religiöses Bekenntnis oder missionarisches Tätigwerden führe zu einer Gefährdung. Solche Aktivitäten seien aber derzeit asylrechtlich nicht geschützt.
Mit ihrem erneuten Asylfolgeantrag berief sich die Klägerin nunmehr auf die „Qualifikationsrichtlinie“ des Rates der Europäischen Union. Sie machte geltend, sie habe nach ihrer Eheschließung mit einem Moslem ihrer Familie wegen im Iran die ganzen Jahre ihren Glauben nach außen verheimlicht. Nun aber könne sie im Iran so nicht mehr weiterleben, vielmehr wolle sie über ihren Glauben frei sprechen und christliche Gottesdienste besuchen.
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:
Die Rechtslage habe sich nachträglich zugunsten der Klägerin durch die nunmehr unmittelbar anwendbare „Qualifikationsrichtlinie“ des Rates der Europäischen Union geändert.
Der Klägerin sei daher nicht (mehr) zuzumuten, nach einer Rückkehr in den Iran ihre Religion nur verdeckt auszuüben und ihren Glauben nicht nach außen offen vertreten zu dürfen, insbesondere nach Jahren offener und intensivierter Religionsausübung in Deutschland.
Quelle: suchservice |
|
| Nach oben |
|

|
|
|
|
|
|
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|
Powered by phpBB © phpBB Group
|
|
|
|