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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2947
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Verfasst am: 10.Apr 2008 8:39 Titel: Unberechtigte Geltendmachung von Schadensersatz |
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Rechtsanwalt Hartwig Meyer - Kanzlei: Rechtsanwälte Aping, Meyer, Retz-Stein - informiert:
Unberechtigte Geltendmachung von Schadensersatz kann teuer werden
Einem Verkäufer steht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Schadensersatzanspruch zu, wenn ein Käufer ihn für einen Schaden in Anspruch nimmt, für den er nicht verantwortlich ist.
Vor diesem Hindergrund müssen Kunden sich nun genau überlegen, ob sie ihren Vertragspartner zu Gewährleistungsarbeiten heranziehen, da eine unberechtigte Geltendmachung teuer werden kann.
Im Wesentlichen liegt dem Urteil folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Verkäufer lieferte eine Lichtrufanlage aus, welche von dem Käufer eingebaut wurde. Nach Störungsmeldungen des Kunden überprüfte ein Mitarbeiter des Käufers die Installation der Anlage, ohne die Fehlfunktion beseitigen zu können. Der Mitarbeiter vermutete einen Mangel der Anlage und forderte den Verkäufer auf, diesen zu beseitigen. Darauf behob ein Servicetechniker des Verkäufers die Störung. Diese beruhte darauf, dass entweder eine - vom Käufer vorzunehmende - Kabelverbindung nicht hergestellt worden war oder dass der Kunde die Anlage falsch bedient hatte. Nun forderte der Verkäufer vom Käufer der Anlage Ersatz für die angefallenen Lohn- und Fahrtkosten seines Technikers.
Die Richter des BGH entschieden, dass dem Hersteller ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, weil das Installationsunternehmen mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt hat. Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle
Pressemitteilung Nr. 16/08 vom 23.1.2008 |
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cashinfo Pathfinder
Anmeldungsdatum: 11.03.2005 Beiträge: 320 Wohnort: Europa - mitten drin
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Verfasst am: 14.Apr 2008 12:28 Titel: ... |
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Hallo,
an diesem Urteil gibt es nichts zu meckern, und ich finde die Darstellung hier nicht richtig. Der Kunde hat offensichtlich keine Fachkenntnis über die vorzunehmende Installtion bessesen wollte aber aus Geiz keinen Fachbetrieb mit der Installation beauftragen. Demzufolge hat er für die Inbetriebnahme zu löhnen --- das ändern nichts am bishrigen Gewährleistungsrecht. Hätte der Kunde von Anfang an die Komplettleistung in einem Betrieb beauftragt !!! Er hätte sicherlich durch guten Preisvergleich mehr gespart als er jetzt auszugene hat - und zudem hätte er eine angemessene Gewährleistung für wenigstens 3 Jahre auf die Anlage und die Installtion gehabt ....
GEIZ IST NICHT IMMER GEIL
Grüsse |
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