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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6841
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Verfasst am: 15.Aug 2006 16:25 Titel: Unpünktliche Mietzahlung: BGH stärkt Vermieter-Rechte |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters bei mehrfach unpünktlicher Mietzahlung erleichtert. Nach dem am Montag veröffentlichten Urteil kann es einen Kündigungsgrund darstellen, wenn ein Mieter trotz Abmahnung erneut unpünktlich zahlt.
Im konkreten Fall hatte ein Mieter in Berlin-Wedding die Miete, wie üblich, bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen. Drei Jahre lang zahlte der Mieter verspätet, teilweise im Laufe des Monats, manchmal auch erst im Folgemonat.
Der Vermieter mahnte den Mieter Anfang 2001 ab und drohte die Kündigung an.
Zwei Jahre später kam es erneut zu unpünktlichen Zahlungen. Als auch nach einer zweiten Abmahnung im Juli 2003 die Miete für den August mehr als zwei Wochen verspätet eintraf, kündigte der Vermieter fristlos und klagte auf Räumung.
Das Landgericht wies die Klage ab, weil nach einer Abmahnung erst dreimalig verspätete Zahlungen zu einer Kündigung führen könnten. Zahlungsverzögerungen vor der Abmahnung seien nicht zu berücksichtigen.
Dem folgte der BGH nicht. Zahlt der Mieter wiederholt unpünktlich und wurde er deshalb abgemahnt, muss er zukünftig eine pünktliche Zahlungsweise einhalten, erklärten die Richter. Ändert der Mieter sein Verhalten aber nicht, kann die Kündigung auch nach einmaliger weiterer Verzögerung ausgesprochen werden.
Ausnahmen könne es nur in Bagatellfällen geben. Im konkreten Fall muss das Landgericht Berlin erneut über die Wirksamkeit der Kündigung entscheiden, weil einige formale Voraussetzungen zwischen den Vertragsparteien in Streit stehen.
Aktenzeichen:
Bundesgerichtshof VIII ZR 364/04 |
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