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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6860
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Verfasst am: 20.Jun 2006 6:20 Titel: Unwiderrufliche Freistellung - Aufhebungsverträge |
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In Aufhebungsverträgen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder in gerichtlichen Vergleichen wird oft auch die Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung vereinbart.
Dabei liegt es im Interesse des Arbeitnehmers, eine Garantie zu erhalten, daß der Arbeitgeber ihn nicht jederzeit in den Betrieb zurückbeordern kann. Man vereinbart daher eine unwiderrufliche Freistellung.
Während der Freistellung zahlt der Arbeitgeber nicht nur die Vergütung, er führt, scheinbar selbstverständlich, auch die Sozialversicherungsbeiträge ab.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben allerdings bereits im Juli 2005 entschieden, daß bei einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis am letzten tatsächlichen Arbeitstag des Arbeitnehmers endet und für die Zeit der Freistellung keine Sozialversicherungspflicht besteht. Hintergrund dafür ist u.a. eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2002.
Zwischen der dortigen Klägerin, der gekündigt worden war, und dem Arbeitgeber war vereinbart worden, daß diese während der sechsmonatigen Kündigungsfrist unwiderruflich freigestellt wird.
Das Bundessozialgericht meinte, das Beschäftigungsverhältnis habe mit der unwiderruflichen Freistellung geendet. Hierzu muß man wissen, daß der sozialrechtliche Begriff des »Beschäftigungsverhältnisses« nicht identisch mit dem arbeitsrechtlichen Begriff »Arbeitsverhältnis« ist. Ob der Beschluß der Spitzenverbände tatsächlich der geltenden Rechtslage entspricht, darf bezweifelt werden, hilft aber im konkreten Fall nicht weiter: Die Sozialversicherungsträger werden in ihrer Verwaltungspraxis erst einmal den Beschluß so umsetzen.
Daher sollte jeder Arbeitnehmer vorher genau überlegen, ob – und wenn ja, wie – er die Freistellung mit seinem Arbeitgeber regelt. In der Praxis nicht unüblich ist daher etwa die Vereinbarung einer nur widerruflichen Freistellung, um das Risiko, nicht der Sozialversicherungspflicht zu unterliegen, zu minimieren. Im Einzelfall sollte der Betreffende sich bei fachkundigen Personen beraten lassen.
Marion Burghardt ist Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht |
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