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Urheberrechte an Websites

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frank neidzel
Insider


Anmeldungsdatum: 17.07.2002
Beiträge: 600
Wohnort: bremerhaven

BeitragVerfasst am: 13.Jun 2005 11:49    Titel: Urheberrechte an Websites Antworten mit Zitat

Zitat:
Urheberrechte an Websites

Landgericht München:
Internetauftritt ist schöpferischer Beitrag im Sinne des Gesetzes.

Landgericht hält gelungenen Internetauftritt für einen schöpferischen Beitrag im Sinne des Gesetzes

Homepages werden besser geschützt

Wer eine Multimedia-Agentur mit der Gestaltung eines Internetauftritts beauftragt und die Homepage vertragswidrig schon vor der Bezahlung ins Internet stellt, verletzt die Urheberrechte der Agentur an der Website. Das hat das Landgericht München entscheiden.

Erstmals hat damit ein deutsches Gericht die erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit des Webdesigns, die so genannte Schöpfungshöhe, für das Webdesign rechtskräftig anerkannt und die Homepage gleich einem Computerprogramm nach dem Urhebergesetz behandelt.

Das hat Folgen für den Design-Klau im Internet. Bisher wurde dem Design einer Homepage der Urheberschutz abgesprochen. Negative Folge davon war eine starke Zunahme beim Abkupfern fremder Websites. Das dürfte sich nun ändern.

Im Ausgangsfall hatte die Agentur nach Fertigstellung eines neuen Internetauftritts dem Auftraggeber einen Betrag von 4 872 Euro in Rechnung gestellt. Doch dieser nutzte die Homepage nach deren Abnahme länger als ein halbes Jahr im Internet – ohne zu bezahlen. Danach kündigte er den Vertrag unter der fadenscheinigen Behauptung, die Agentur habe ihr nicht alle Programmierdaten überlassen. Die Agentur wehrte sich und zog wegen der noch ausstehenden Werklohnansprüche und wegen der Urheberrechtsverletzung vor Gericht und machte Unterlassungs- und Auskunftsansprüche geltend.

Mit vollem Erfolg. Die Münchener Richter zeigten sich beeindruckt von der „optisch sehr ansprechend gestalteten Menüführung“ der Homepage. Außerdem lief auf der Website nach Aufrufen eines Menüpunktes jeweils ein Kurzfilm ab. Diese Leistungen, so attestierte das Gericht der Agentur, überragten diejenige eines Durchschnittsdesigners. Das ergebe sich auch daraus, dass die im „Agentur-Briefing“ des Auftraggebers aufgeführten „sehr anspruchsvollen und überaus ausführlichen Anforderungen“ allesamt zur vollsten Zufriedenheit erfüllt worden seien. Dazu zählten etwa die Emotionalisierung, der „Human Touch“ und die „Usability“ der Homepage.

Kein Verständnis hatte das Gericht für die Versuche des beklagten Auftraggebers, die Leistungen der Agentur mit dem Argument herunterzuspielen, zwei seiner Angestellten hätten ja schließlich auch Texte, Bilder und Grafiken beigesteuert, so dass sie Miturheber an der Website geworden seien. Das habe aber nichts mit den in der Beauftragung geschilderten Anforderungen zu tun, stellte das Gericht klar. Die von den Mitarbeitern gelieferten Dateien stellten keinen eigenschöpferischen Beitrag im Sinne des Urhebergesetzes dar. Erst durch die Umsetzung der Agentur sei das eigentliche Werk in Form einer neuen Homepage entstanden. Das Gericht verurteilte den Besteller dazu, bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohns die weitere Nutzung der Homepage zu unterlassen.

Aktenzeichen:
LG München 7 O 1888/04


HANDELSBLATT, Montag, 13. Juni 2005
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