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Urteil: Geld zurück bei Kilometerschwindel

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Moderator GM&P
.


Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6860

BeitragVerfasst am: 17.März 2007 7:00    Titel: Urteil: Geld zurück bei Kilometerschwindel Antworten mit Zitat

Nach einem jetzt vom ADAC gemeldeten Urteil darf sich ein gewerblicher Autoverkäufer nicht auf die Kilometerangabe des Vorbesitzers verlassen. Er muss die ihm genannte Laufleistung überprüfen.

Diese Angabe ist ein wesentlicher Bestandteil bei der Kaufpreisbildung. Es liegt also ein Mangel vor, wenn der Motor eines Gebrauchtwagens erheblich mehr Kilometer auf dem Buckel hat, als vom Händler im Kaufvertrag angegeben wurde. Der Käufer kann dann das Auto dem Händler zurückgeben.

Das LG Coburg ( Az: 23 O 596/05) gab somit einem Kläger Recht, der das Geld, das er für einen gebrauchten Porsche 911 S Coupé gezahlt hatte, zurückforderte.

Beim Kauf wurde eine geringe Fahrleistung von 42 000 Kilometern angegeben. Nach knapp 1 000 Kilometern Fahrt musste der Betroffene sein Fahrzeug mit einem kapitalen Motorschaden in die Werkstatt bringen. Dort erkannten die Mechaniker, dass das Auto eine erheblich höhere Kilometerlaufleistung hatte. Vor Gericht stellte ein Kfz-Sachverständiger dann sogar fest, dass der Porsche weit mehr als 100 000 Kilometer hinter sich gebracht hatte. Für den Händler wären nach Ansicht des Gerichts die Angaben des Vorbesitzers überprüfbar gewesen.
Quelle:HB
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Mariechen
Specialist


Anmeldungsdatum: 28.10.2004
Beiträge: 62
Wohnort: FFHland

BeitragVerfasst am: 19.März 2007 9:55    Titel: Geld zurück bei Kilometerschwindel Antworten mit Zitat

Schwindel und Betrug bei und mit Autohäusern sind leider an der Tagesordnung.
Das gibt es nicht nur von Seiten des Kunden beim Autoverkauf - auch der MA des Autohauses ist nicht immer mit weißer Weste gekleidet.

In einem mir bekannten Fall liegt der Sachverhalt anders herum:

Es wurde ein Fahrzeug im AH vorgeführt, das von Leasing auf Finanzierung umgesattelt werden sollte, d.h. die vereinbarte Leasingzeit war abgelaufen. Es war eine km-Nutzung von 35.000 vereinbart worden.
Mehr-km sollten mit 0,05 Euro berechnet und Minder-km mit 0,03 Euro vergütet werden. Allerdings werden 5.000 km über bzw. unter dem vereinbarten Satz nicht angerechnet.

Hier wird der Vereinbarung gemäß der Kilometerstand übernommen.
Es handelte sich in dem mir bekannten Fall um den echten Stand von 28.800 km. Der MA des Autohauses schrieb aber in den Vertrag einen km-Stand von 30.200 km hinein.

Somit wurde der Leasingnehmer um einen guten Betrag von einigen Hundert Euros "geprellt".

Er ließ die Sache vorerst laufen, fragte aber beim Kapitalgeber -hier die Ford-Bank AG - nach und bat um Aufklärung zum Sachverhalt. Eine Antwort von Seiten des Autohauses wollte er sich im Anschluss holen, zuerst jedoch den Kommentar der Ford-Bank einholen.

Antwort: Bisher keine! Schweigen im Walde!
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mike1011
Specialist


Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 210
Wohnort: D/PL

BeitragVerfasst am: 19.März 2007 10:51    Titel: Antworten mit Zitat

@mariechen

weiss ja nicht wie du rechnest? aber bei mir kommen da nur 186 euro bzw. nur 36 euro raus, wenn die 5.000 km eh nicht berücksichtigt werden.

also keine hunderte von euros!

der fall kann sowieso nicht mit dem eingangsfall verglichen werden.
dein bekannter müsste beim übergabe-/übernahmeprotokoll ja die richtige km zahl stehen haben und es somit leicht beweisen können.

grüße
mike1011
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