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GM&P Mod. Team Insider

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 654
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Verfasst am: 20.Jul 2006 6:18 Titel: Urteil des Schweizer Bundesgerichts |
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Banken und Vermögensverwaltern drohen Kundenforderungen in Milliardenhöhe
Pressemitteilung von: BSZ®
Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. sieht Riesenchance für Bankkunden, und begrüßt die Stärkung der Kundenrechte durch das Urteil des Schweizer Bundesgerichts.
Auf Vermögensverwalter und Banken in Deutschland und in der Schweiz kommen möglicherweise Kundenforderungen in Milliardenhöhe zu. Etwa 81 % aller Schweizer Vermögensverwalter leiten Provisionen, welche sie von Dritten im Rahmen der Ausführung ihres Auftrags erhalten, nicht an ihre Kunden weiter. Wenn man sich vorstellt, dass ungefähr 28,5 % ihrer Einnahmen aus derartigen Provisionsabreden resultieren, verwundert das nicht. Sofern der Kunde nicht über derartige Provisionen informiert wird, verstößt diese Praxis jedoch gegen geltendes Recht.
Mit Urteil vom 22. März 2006 hat das Schweizer Bundesgericht entschieden, dass Provisionen, die ein Vermögensverwalter von der depotführenden Bank erhält, an den Kunden weiterzuleiten sind und nicht dem Verwalter zustehen. Dem Kunden steht insoweit auch ein Auskunftsanspruch zu. Ein „Verzicht“ des Kunden kann ohne entsprechende Offenlegung nicht angenommen werden. „Es kann nicht als üblich angesehen werden, dass ein Auftraggeber unbesehen auf Rechenschaft verzichte und mit Einnahmen des Beauftragten einverstanden sei, deren Ausmaß er weder kennen noch kontrollieren kann.“ Auch die Standesregeln des Verbandes Schweizerischer Vermögensverwalter verlangen, dass der Vermögensverwalter gegenüber dem Kunden sämtliche derartigen Leistungen offen legt und im Vertrag mit dem Kunden festhält, wem die Rückvergütung zukommen soll.
„Für die Vermögensverwaltung in Deutschland ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen. Auch wenn die Vermögensverwaltung von einer Bank durchgeführt wird und diese etwa von Fondsgesellschaften einen Teil der Ausgabe- bzw. Rücknahmeaufschläge erhält, sind diese Beträge offen zu legen und an den Kunden herauszugeben.“ meint Rechtsanwalt Franz Braun aus der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ® e.V. - Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte in München.
Betroffene Kunden sollten ihre Ansprüche auf Auskunft und Weiterleitung auf Grundlage des jeweils einschlägigen Vermögensverwaltungsvertrags auf jeden Fall von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte stehen hier in Kooperation mit einer Schweizer Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung. |
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GM&P Mod. Team Insider

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 654
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Verfasst am: 8.Aug 2006 5:20 Titel: |
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Schock für Schweizer Finanzbranche: Urteil verbietet Kickbacks
Ein kürzlich gefälltes Urteil (4C.432/2005) bringt die Schweizer Finanzbranche in Bedrängnis. Das eidgenössischen Bundesgericht hat in diesem Urteil das Einbehalten von Vermittlungsgebühren, die Finanzberater von Fondsgesellschaften kassieren, untersagt. Nun könnten auf Vermögensverwaltern als auch auf Fondsanbieter und Banken milliardenschwere Rückforderungen zukommen.
Laut dem aktuellen Urteil dürfen Vermögensverwalter Kickbacks, Retrozessionen, Rabatte, Provisionen etc. nicht stillschweigend einbehalten. Als legal gelten die Provisionszahlungen nur, wenn der Anleger gegenüber dem Vermögensverwalter oder Anlageberater ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein Verzicht ist laut dem Urteil allerdings nur dann rechtsgültig, wenn der Auftraggeber über die Kickbacks "vollständig und wahrheitsgetreu" informiert worden ist.
Da allerdings nur die wenigsten Vermögensverwalter ausreichend darauf hinweisen müssen Vermögensverwalter mit einer Welle von Rückforderungen und Klagen rechnen. Da der Anspruch der Anleger auf die Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltenen Geldern erst nach zehn Jahren verjährt, drohen nun Forderungen in Milliardenhöhe. „Auch Banken haften, wenn sie Retrozessionen unbesehen an die Vermögensverwalter auszahlen, ohne sich vorher vergewissert zu haben, ob diese Provisionen vom Vermögensverwalter an die Kunden weitergeleitet werden", erklärt etwa der Züricher Wirtschaftsanwalt Daniel Fischer vom Advokaturbüro Fischer & Partner gegenüber dem manager-magazin. Für die Mandanten der Kanzlei strebt Fischer jetzt außergerichtliche Lösungen an; er schließt aber Klagen gegen Banken nicht grundsätzlich aus.
Quelle: FONDS professionell |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2944
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Verfasst am: 10.Sep 2006 6:30 Titel: |
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Wer Provisionen von Banken kassiert und sie seinem Kunden vorenthält, dem droht Gefängnis.
Es ist gerade ein paar Wochen her, dass ein Urteil des höchsten Schweizer Gerichts die diskrete Zunft der Vermögensverwalter aufgeschreckt hat. Provisionen und Rabatte, die sie von Banken oder Fondsgesellschaften erhalten, gehören dem Kunden, urteilte das Bundesgericht. Diese langjährig geduldete Praxis könnte milliardenschwere Rückforderungen nach sich ziehen. Doch es kommt noch schlimmer: Künftig müssen Schweizer Vermögensverwalter mit mehrjährigen Haftstrafen rechnen.
In dem jetzt bekannt gewordenen neuen Urteil bestätigte das Bundesgericht den Spruch einer untergeordneten Instanz. Sie hatte einen Vermögensverwalter unter anderem wegen "gewerbsmäßigen Betrugs" zu 18 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Auch in diesem Fall waren Provisionen geflossen. Das Bundesgericht kam aber zu der Erkenntnis: "[...], die Kunden hätten die Geschäfte nicht abgeschlossen, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass sie dafür mehr bezahlt haben, als ihnen vorgegaukelt wurde, [...]", heißt es in dem am 15. Juni gefällten Urteil, (6P.144/2005 und 6S.464/2005).
Das heißt, ein Vermögensverwalter macht sich also grundsätzlich des gewerbsmäßigen Betrugs verdächtig, wenn er seine Kunden über die an ihn gezahlten Provisionen nicht informiert, sie einbehält und die Investoren dadurch einen finanziellen Schaden erleiden. In dem verhandelten Fall beziffert das Gericht den Schaden auf insgesamt mindestens fünf Millionen Schweizer Franken.
Sogenannte Kick-backs, die ohne Einverständnis und Wissen des Kunden einbehalten werden, gelten in der Schweiz als "pflichtwidrig" und damit als "ungetreue Geschäftsbesorgung", erläutert der Schweizer Strafrechtsprofessor Marcel Alexander Niggli im Gespräch mit manager-magazin.de. Das Schweizer Strafrecht sehe in diesem Fall bis zu fünf, im Wiederholungsfall bis zu 7,5 Jahre Gefängnis vor, bei "gewerbsmäßigem Betrug" sogar bis zu zehn Jahre. Wenn ein Vermögensverwalter seinem Kunden die ihm zustehenden Provisionen über Jahre hinweg verschweige, bewege er sich damit nahe des Betrugs, sagt Niggli.
"Das jüngste Urteil hat ein kollektives Zittern in der Branche ausgelöst. Es verändert die Situation der Vermögensverwalter gravierend", ist der Züricher Wirtschaftsanwalt Daniel Fischer überzeugt. Denn sollte sich in einem Zivilverfahren eben der Betrugstatbestand herausschälen, sei der Richter von Amts wegen verpflichtet, dies der Staatsanwaltschaft zu melden, sagt er im Gespräch mit manager-magazin.de.
Und wenn die Strafermittler erst einmal ihre Arbeit aufnehmen, kann es für einen Vermögensverwalter sehr schnell sehr ungemütlich werden. Denn dann können sie nicht nur beweiskräftige Unterlagen von dem Beklagten einfordern, an die der Kunde im Zuge eines Zivilprozesses nicht gelangt, erläutert Niggli. "Sie können den ganzen Laden auch zumachen", sagt der Experte von der Universität Freiburg in der Schweiz. Die Wirkung dieses Druckmittels sei nicht zu unterschätzen.
Weiter zu Teil 2: Der Prozess wird zur Bedrohung
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