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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6291
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Verfasst am: 12.Sep 2006 6:27 Titel: Urteile aktuell - Streit mit dem Handwerker |
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Undichte Türen, wackelige Fliesen, riesige Bohrlöcher: Handwerker sind nicht immer ihr Geld wert. So entscheiden die Gerichte.
Fliesen
Ein Hausbesitzer aus dem Rheinland ließ den Keller kacheln. Dem Fliesenleger fiel auf, dass der von einem anderen Handwerker gegossene Estrich an einigen Stellen feucht war. Da Kollegenschelte nicht sein Ding war, machte er sich trotzdem ans Werk. Doch schon nach kurzer Zeit lösten sich die Platten an den feuchten Stellen. Der Hausbesitzer hatte wenig Sinn für die kollegiale Rücksichtnahme und forderte vom Fliesenleger neue Fliesen inklusive Reparatur des Bodenbelags. Die Richter verdonnerten den Fliesenleger, sein Werk herauszureißen und kostenlos neu zu verlegen. Wegen des Belags müsse sich der Auftraggeber aber an den Estrichleger wenden (Oberlandesgericht Koblenz, 5 U 173/04).
Tür
Ein Brandenburger ließ eine neue Terrassentür einbauen. Die neue Pforte zum Garten war stattlich und hell, aber leider undicht – bei Regen flossen Rinnsale unten hindurch ins Hausinnere. Der Handwerker lehnte jede Haftung ab: Er habe die „anerkannten Regeln der Technik“ und die Herstellerangaben gewissenhaft eingehalten. Das reicht aber nicht, sagten die Richter. Handwerker müssten dafür sorgen, dass eine Tür ihren Zweck erfülle. Davon könne bei dieser Wasserschleuse keine Rede sein. Deshalb sei kostenlos nachzubessern (Bundesgerichtshof, VII ZR 147/04).
Marmor
Ein Hausbauer aus dem Fränkischen wollte in Luxus baden und wählte für die Wände seiner Nasszelle teuren spanischen Marmor. Doch der Elektriker benutzte beim Anbringen eines Spiegelschranks über dem Waschbecken den falschen Bohrer, der Edelmarmor platzte rund um die Löcher einige Millimeter ab. Der erboste Bauherr verlangte für die beiden beschädigten Platten rund 10.000 Euro Schadensersatz. Doch die Richter hielten 2000 Euro für völlig ausreichend. Schließlich seien die beschädigten Platten nicht zu sehen, weil der Spiegelschrank sie dezent verdecke (Oberlandesgericht Bamberg, 4 U 95/04). |
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