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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6710
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Verfasst am: 14.Okt 2006 6:43 Titel: Urteile zu Abgefahrene Reifen, Geblitzt, Fahrverbot |
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Wer mit abgefahrenen Reifen einen Unfall baut, verliert häufig den Versicherungsschutz.
Rillen
Ein Rheinländer fuhr mit höchst unterschiedlichen Reifen: Drei hatten das Mindestprofil von 1,6 Millimetern, einer war jedoch in der Mitte blank und hatte nur am Rand Rillen in der geforderten Länge. Auf rutschiger Straße kam das Auto ins Schleudern, der Schaden summierte sich auf 17.000 Euro. Die Versicherung wollte nicht zahlen: Zum Unfallzeitpunkt sei der TÜV zwei Wochen abgelaufen gewesen.
Wer so nachlässig sei, fahre sicher auch wissentlich mit abgefahrenen Reifen. Die Richter sahen das anders. Nachlässigkeit bei den Check-ups sei kein Beweis dafür, dass der Unfallfahrer vom Zustand der Reifen wusste. Zudem könnten Laien nicht ahnen, dass derart unterschiedliche Abnutzung an den Pneus möglich sei (Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 183/03).
Sohnemann
Ein junger Mann baute mit dem von Papa gesponserten Wagen auf glitschiger Fahrbahn einen Unfall. Auch hier weigerte sich die Versicherung angesichts abgefahrener Reifen zu zahlen. Dass der Sohnemann bereits neue Reifen bestellt hatte, half vor Gericht nicht.
Das beweise, dass er über den schlechten Zustand seiner Pneus informiert war, so die Richter. Dass der Vater als tatsächlicher Autobesitzer und Versicherter nichts wusste, brachte Vater und Sohn ebenfalls nicht weiter. Sobald derjenige Bescheid wisse, der das Auto dauerhaft fährt, sei die Assekuranz fein raus (Oberlandesgericht Saarbrücken, 5 U 261/02–25).
Krankenhaus
Mehr Glück hatte ein Kölner, der drei Monate in der Klinik lag und seiner Frau das Auto lieh. Nachdem die Gattin sich samt Auto und abgenutzten Reifen überschlagen hatte, musste die Assekuranz zahlen. Da er das Auto nur vorrübergehend verliehen hatte, hätte die Versicherung beweisen müssen, dass die Reifen schon vor der Einweisung ins Krankenhaus blank gewesen seien und er dies gewusst habe, so die Richter (Oberlandesgericht Köln, 5 U 173/89).
und noch dies:
Geblitzt
Autofahrer, die von einer fest installierten Radarfalle geblitzt werden, können mit ein bisschen Glück um eine Strafe herumkommen - wenn das Foto unscharf ist.
Denn Fotos, die nicht scharf genug sind, akzeptieren die Gerichte häufig nicht als Beweis. So sprach das Oberlandesgericht Hamm einen angeblich geblitzten Autofahrer frei (2 Ss OWi 274/05), den ein Amtsrichter zuvor wegen überhöhter Geschwindigkeit zu 150 Euro Geldstrafe und einem Monat Fahrverbot verdonnert hatte.
Es sei nicht sicher, dass das Blitzbild tatsächlich den Angeklagten zeige, monierten die Oberlandesrichter. Weder dessen „starke“ Unterlippe, noch die „ausgeprägten“ Augenbrauen oder gar das „markant“ abstehende linke Ohr seien auf dem unscharfen Bild eindeutig zu erkennen. Außerdem sei möglich, dass einer seiner Kollegen am Steuer gesessen habe. Das Auto gehörte zu einem Fuhrpark.
Fahrverbot
Eine Autofahrerin fuhr schneller, als es die Polizei erlaubte. Eigentlich hätte ihr ein Fahrverbot von einem Monat gedroht.
Die Raserin überredete aber den zuständigen Richter, auf das Fahrverbot zu verzichten und ihr stattdessen ein höheres Bußgeld aufzubrummen, weil sie sonst ihren Arbeitsplatz verlieren würde. Der Staatsanwalt sah keinen Anlass zur Milde, legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein und bekam schließlich Recht.
Das Oberlandesgericht Hamm forderte das Amtsgericht auf, zu prüfen, ob die Autofahrerin nicht ihren Jahresurlaub für die Zeit ohne Führerschein einsetzen oder ob der Arbeitgeber sie vorübergehend in einem anderen Job beschäftigen könne. Es reiche nicht aus, dass sich der Amtsrichter allein auf die Aussage der Verkehrssünderin verlasse (2 Ss OWi 160/06). |
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tomas_hh Specialist
Anmeldungsdatum: 08.10.2005 Beiträge: 208 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 16.Okt 2006 10:38 Titel: Re: Urteile zu Abgefahrene Reifen, Geblitzt, Fahrverbot |
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| Moderator GM&P hat folgendes geschrieben:: |
Geblitzt
Denn Fotos, die nicht scharf genug sind, akzeptieren die Gerichte häufig nicht als Beweis. |
Dafür muß für das Fahrzeug jetzt mit Sicherheit Fahrtenbuch geführt werden. |
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