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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6454
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Verfasst am: 13.Apr 2007 5:48 Titel: Vater bekommt Unterhalt für " Kuckuckskind " zurüc |
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Da zahlt man jahrelang für ein Kind - und nach der Trennung stellt sich heraus, es ist gar nicht das eigene. Einem so genannten Scheinvater platzte aus diesem Grund der Kragen. Er klagte auf Erstattung der bisher gezahlten Unterhaltskosten. Nun ist das Urteil da.
Ein Ehemann kann für ein „Kuckuckskind" vom tatsächlichen Erzeuger nachträglich seine bislang geleisteten Unterhaltszahlungen zurück fordern. Das geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (OLG) hervor. Dabei spielt es keine Rolle, ob der „Scheinvater“ sich irrtümlich für den leiblichen Vater hielt, oder ob er Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen, heißt es in dem jetzt veröffentlichten Urteil des OLG (Az. 13 UF 157/05).
Mit seiner rechtskräftigen Entscheidung änderte das OLG ein anders lautendes Urteil des Amtsgerichts Itzehoe.
In dem vorliegenden Fall hatte der Ehemann nach der Trennung von seiner Frau im Jahr 2002 die Vaterschaft für seinen damals acht Jahre alte Sohn erfolgreich angefochten.
Anschließend forderte er vom wirklichen Erzeuger die Erstattung des bis dahin gezahlten Kindesunterhalts sowie die Erstattung der Kosten für das Abstammungsgutachten. Das Familiengericht wies die entsprechende Klage des Ehemanns zurück. Er habe keinen Ersatzanspruch, da er seinerzeit angenommen habe, selbst der Vater des Kindes zu sein, begründete der Familienrichter seine Entscheidung.
Das OLG hob das Itzehoer Urteil auf Berufung des Ehemannes jedoch auf. Für einen Regressanspruch spiele es keine Rolle, ob der Ehemann der Mutter sich jahrelang für den leiblichen Vater hielt. Es gebe keinen Unterschied zwischen den Ersatzansprüchen eines „wissenden“ und dem eines „unwissenden“ Scheinvaters gegen den biologischen Vater, heißt es in dem Schleswiger Urteil.
Der Ehemann hatte zunächst acht Jahre lang die Lebenshaltungskosten für das „Kuckucks“-Kind in Form seines Gehalts erbracht. Insgesamt rechnete das OLG knapp 11.000 Euro zusammen. Dazu kamen noch knapp 600 Euro für den Vaterschaftstest. Trotzdem muss der wirkliche Vater insgesamt nur 8000 Euro zurück zahlen. Eine vollständige Zahlung würde für ihn eine „unbillige Härte“ bedeuten, da er selber erst nach einer gescheiterten Ehe und einem Neuanfang erfahren hatte, dass er rückwirkend für ein Kind Unterhalt zahlen müsse, entschied das OLG.
Quelle: Welt |
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