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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5916
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Verfasst am: 14.März 2007 15:05 Titel: Verbotene Vernehmungsmethoden: kein Schmerzensgeldanspruch |
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Verbotene Vernehmungsmethoden begründen nicht ohne weiteres einen Schmerzensgeldanspruch des Straftäters (OLG Frankfurt a. M., 1 W 47/06).
Verbotene Vernehmungsmethoden (hier: die Androhung von Folter durch die vernehmenden Polizeibeamten) begründen nicht ohne weiteres einen Schmerzensgeldanspruch des vernommenen Straftäters. Wurde die Unzulässigkeit der Vernehmungsmethoden gerichtlich festgestellt, bedeutet dies grundsätzlich eine ausreichende Genugtuung für den Täter, so dass keine zusätzliche Geldentschädigung mehr in Betracht kommt.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller wurde vom LG wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraubs mit Todesfolge und weiterer Delikte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens hatten die Beamten ihm mit einer schmerzhaften Behandlung gedroht, um den Aufenthaltsort des von ihm entführten Kindes zu erfahren. Das LG hat die hierfür verantwortlichen Polizeibeamten unter anderem wegen Nötigung im Amt für schuldig befunden und eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen.
Der Antragsteller verlangte vom Land Hessen nach den Grundsätzen der Amtshaftung Zahlung von 10.000 Euro Schmerzensgeld. Er sei durch das gesamte Geschehen so schwer traumatisiert worden, dass er noch heute unter schweren psychischen Folgen, wie Angstphobien, Schlafstörungen und Albträumen leide und in ständiger psychologischer Behandlung sei. Für den bevorstehenden Prozess beantragte der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Der Antrag hatte vor dem LG keinen Erfolg. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wies das OLG zurück.
Die Gründe:
Der Kläger kann keine Prozesskostenhilfe verlangen, weil seine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Kläger hat gegen das Land Hessen keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Zwar haben ihm die vernehmenden Polizeibeamten mit der Zufügung von Schmerzen gedroht. Dies führt aber nicht zwingend zu einem Schmerzensgeldanspruch. Ein Ausgleich für das Verhalten der Polizeibeamten ist vielmehr auch ohne die Zuerkennung einer Geldentschädigung möglich. Vorliegend hat das LG die betreffenden Polizeibeamten wegen einer Nötigung für schuldig befunden und unmissverständlich dazu Stellung genommen, dass die Folterandrohung unzulässig war. Dies ist eine ausreichende Genugtuung für den Antragsteller.
Im Übrigen hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass seine psychischen Störungen allein auf den Gewaltandrohungen der Beamten beruhen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er bereits vor der Vernehmung angesichts seines Verbrechens, der Ungewissheit, ob die Erpressung erfolgreich verläuft und er gefasst wird, stark belastet war.
Quelle:Justiz Hessen |
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