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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6860
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Verfasst am: 23.Mai 2008 17:26 Titel: Verbraucherfreundlich: Auftrag und Pauschalpreis |
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Möchte ein Unternehmer zu den mit dem Kunden vereinbarten Pauschalpreis weitere Zahlungen, hat er die Voraussetzungen hierfür zu beweisen.
Dem Auftragnehmer muss plausibel sein, dass die neu abgerechneten Leistungen nicht bereits durch den Pauschalvertrag abgegolten sind. So lautet das verbraucherfreundliche Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 12 U 104/07).
Der Kläger hatte umfangreiche Sandstrahlarbeiten zu einem Pauschalpreis ausgeführt. In seinem ursprünglichen Angebot über die Arbeiten in Höhe von rund 66.000 Euro hieß es zwar zunächst, die Abrechnung werde nach Aufmaß und tatsächlicher Leistung erfolgen. In der Auftragsbestätigung war dann aber von einem Pauschalpreis die Rede, dem hat der Unternehmer auch nicht widersprochen.
Zur gerichtlichen Auseinandersetzung kam es, weil statt der im Angebot genannten 3.000 qm tatsächlich eine Fläche von 5.280 qm zu überarbeiten gewesen war. Der Auftragnehmer argumentierte, es sei nur über die 3000 qm eine Pauschalpreisabrede getroffen worden und forderte eine höhere Vergütung.
Doch der Kläger zog den Kürzeren, denn er konnte nicht beweisen, dass er einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung hatte. Ihm war bei Vertragsschluss der Umfang der Arbeiten bekannt, als er den Pauschalpreis akzeptierte. Da von dem Auftraggeber keine Mengenvorgaben gemacht worden waren, musste der Unternehmer die Fläche eigenverantwortlich schätzen.
Fehlberechnungen, so auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Daher war der Pauschalpreis nicht auf die ursprünglich angenommene Fläche zu reduzieren, sondern umfasste die komplette bearbeitete Quadratmeterzahl.
Quelle: C.Preu |
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