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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6866
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Verfasst am: 19.Aug 2006 17:03 Titel: Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag |
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Der Bund der Steuerzahler hat Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag erhoben.
Nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts vom Freitag wird nun in Karlsruhe verhandelt, ob die Beschwerde gegen die Zusatzabgabe auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer zur Entscheidung angenommen wird (2 BvR - 1708/06). „Es kann dann auch durchaus sein, dass irgendwann auch mal eine eine materielle Entscheidung getroffen wird“, sagte ein Gerichtssprecher.
Der Bund der Steuerzahler wendet sich dagegen, dass die Finanzämter den Zuschlag auch lange nach der Wiedervereinigung noch erheben. Eine auf Dauer angelegte Ergänzungsabgabe höhle das im Grundgesetz geregelte System der Finanzverfassung aus, zitiert die „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ aus der Beschwerde. Im Grundgesetz sei festgelegt, welche Einnahmen dem Bund, den Ländern oder beiden gemeinsam zustünden. Diese Aufteilung werde durch eine unbefristete Ergänzungsabgabe außer Kraft gesetzt.
Der Bundesfinanzhof hatte als oberstes deutsches Steuergericht die Klage eines Ehepaares aus Nordrhein-Westfalen vor kurzem abgewiesen (Az.: VII B 324/05). Zuvor war das Ehepaar bereits beim Finanzgericht Münster gescheitert.
Der Solidaritätszuschlag war vom 1. Juli 1991 an für zunächst ein Jahr erhoben worden. Mit ihm sollte nach der Wiedervereinigung der wirtschaftliche Aufbau in den neuen Ländern finanziert werden. Als das Geld des Bundes für die Bewältigung der finanziellen Probleme in Ostdeutschland nicht ausreichte, wurde der 7,5-prozentige Zuschlag auf die Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer 1995 wieder eingeführt - diesmal ohne Frist. |
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gerd Specialist
Anmeldungsdatum: 18.06.2003 Beiträge: 204
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6866
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Verfasst am: 20.Aug 2006 8:17 Titel: |
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Danke für den Hinweis.
Auch ein Mod. sucht manchmal mit falschen Stichwörtern nach vorhandenen Beiträgen.
Einen angenehmen Tag noch
Mod. |
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