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frank neidzel Insider
Anmeldungsdatum: 17.07.2002 Beiträge: 600 Wohnort: bremerhaven
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Verfasst am: 16.Mai 2005 17:23 Titel: Verfassungsgericht stärkt Anspruch auf Kindergeld |
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Nachwuchs darf künftig mehr hinzuverdienen -
Karlsruhe gibt klagender Mutter recht
Das Bundesverfassungsgericht hat den Kindergeldanspruch der Eltern gestärkt, deren Kinder bereits selbst Geld verdienen. Nach einem am Freitag veröffentlichten Beschluß der Karlsruher Richter sind bei der Freigrenze, deren Überschreiten zum Verlust des Kindergelds führt, nicht - wie bisher vom Fiskus angenommen - das Bruttoeinkommen, sondern die Einkünfte nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge entscheidend. Schließlich würde lediglich in dieser Höhe die Haushaltskasse entlastet, argumentierten die Richter.
Der Zweite Senat hob eine anders lautende Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf, weil dadurch der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt werde ( Az: 2 BvR 167/02 - Beschluß vom 11. Januar 2005 ). Damit gaben die Karlsruher Richter einer Mutter Recht, deren Sohn 1998 bei der Ausbildung als Industriemechaniker rund 12 500 Mark (6400 Euro) brutto verdiente. Weil damit die damalige Freigrenze von 12 000 Mark (gut 6100 Euro) überschritten war, zahlte das Arbeitsamt kein Kindergeld mehr. Laut Gericht hätte das Amt aber vom Einkommen die Sozialversicherungsbeiträge von gut 3000 Mark abziehen müssen. Denn die Beiträge würden vom Arbeitgeber direkt abgeführt und seien für die Eltern also nicht verfügbar.
Freuen können sich nun Eltern, deren Kinder mit den Einnahmen nur geringfügig über den vom Staat vorgesehenen Grenzen lagen und die noch offene Steuerbescheide haben. "Das Urteil gilt nur für alle noch offenen Steuerbescheide, rückwirkend für die vergangenen vier Jahre", sagt Steuerexperte Peter Kauth von Steuerrat24.de . Um festzustellen, ob nachträglich doch noch Anspruch auf Kindergeld bestehe, sollten sich Eltern ansehen, wie hoch die Sozialabgaben waren, die das Kind im betreffenden Jahr bezahlt hat, rät der Experte. Die Abgaben können dann von den Jahreseinnahmen des Kindes abgezogen werden, ebenso angefallene Werbungskosten wie beispielsweise eine Kilometerpauschale für die Fahrt zum Ausbildungsplatz. Liegen die tatsächlichen Werbungskosten unter dem sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so kann dieser auch ohne Nachweise pauschal geltend gemacht werden. Liegen die Einnahmen des Kindes dann nach Abzug der Werbungskosten oder des Pauschbetrags sowie der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge unter dem Grenzbetrag von 7680 Euro im Jahr 2004, sollten Eltern beim Finanzamt das Geld mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts einfordern. Eltern, die mit Hinweis auf das spezielle Verfahren den Steuerbescheid offen gehalten haben, werden vom Finanzamt oder der Familienkasse angeschrieben. Der Deutsche Familienverband begrüßte, daß das Gericht "endlich Klarheit" geschaffen habe. Die Freigrenze sei "ein großes Problem für Familien mit Kindern in Ausbildung". Dies werde noch dadurch verschärft, daß das Kindergeld auch bei geringfügiger Überschreitung der Grenze vollständig wegfalle, sagte Geschäftsführer Marcus Ostermann. |
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/2005/1/11
http://www.steuerrat24.de/dynasite.cfm?dssid=2050&dsmid=5273 |
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