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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 7236
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Verfasst am: 14.Dez 2006 15:33 Titel: Vermieter haftet für sämtliche Kosten einer Zwangsräumung |
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ine Zwangsräumung kann für einen Vermieter teuer werden. Denn nach einem Beschluss des Landgerichts Koblenz haftet er neben dem Mieter für sämtliche Kosten.
Das Gericht verpflichtete mit seinem in der Fachzeitschrift „NJW - Rechtsprechungsreport Zivilrecht“ veröffentlichten Beschluss eine Vermieterin, die Kosten für die Vernichtung des so genannten Räumungsgutes durch den Gerichtsvollzieher zu übernehmen.
Nach einer Zwangsräumung hatte der Gerichtsvollzieher die Möbel sowie weitere Gegenstände des Mieters zunächst eingelagert und dann vernichtet. Für die Räumung stellte er der Vermieterin Kosten von insgesamt 3149 Euro in Rechnung, da beim Mieter nichts zu holen war.
Das Landgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens. Für die der Staatskasse bei der Zwangsräumung entstandenen Kosten müsse neben dem Mieter auch der Vermieter einstehen. Er könne dann allenfalls anschließend den Mieter in Regress nehmen.
(Az.: 2 T 237/06) |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3968
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Verfasst am: 6.Feb 2008 22:47 Titel: |
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| Zitat: |
Nur ausnahmsweise Räumungsfrist bei Mietrückständen
Ist ein Mieter und seine Familie rechtskräftig zur Räum der Mietwohnung verurteilt worden, kann das Gericht auf Antrag des Mieters eine den Umständen entsprechende Frist zur Räumung bestimmen, damit der Mieter eine neue Wohnung finden kann. Unter Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters kann das Gericht die Dauer der Räumungsfrist nach eigenem Ermessen bestimmen.
Das Landgericht Berlin hat nun am 7. Mai 2005 (65 T 65/07) aufgrund einer Beschwerde gegen die vom Amtsgericht gewährte großzügige Räumungsfrist entscheiden, daß diese Frist deshalb unberechtigt gewährt wurde, weil der Mieter wegen Nichtzahlung der Miete zur Räumung verurteilt wurde und auch während der Räumungsfrist keinerlei Zahlungen an den Vermieter vornahm. Auch wenn die Gewährung einer Räumungsfrist in erster Linie die soziale Komponente des Schutzes vor der Gefahr plötzlicher Wohnungslosigkeit besonders im Auge hat, so darf dies nicht zwangsläufig dazu führen, daß der Mieter einen Freibrief für befristetes mietfreies Wohnen erlangt.
Wird nun vom Amtsgericht dem Mieter eine unangemessene oder nach dem Sachverhalt eine unbegründete Räumungsfrist gewährt, steht dem Vermieter hiergegen selbstverständlich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Seite. Jedoch sollte der Vermieter vor Nutzung des Rechtsmittels bedenken, daß er hierfür möglicherweise die Kosten selbst trägt, weil entweder die Beschwerde erst entschieden wird, wenn die Räumungsfrist abgelaufen ist oder weil beim Mieter mangels Masse keine Kosten vollstreckt werden können. Nicht selten kommt es nämlich vor, daß bei zahlungsunfähigen Mietern der Vermieter ohnehin auf den Kosten des Räumungsprozesses und der Zwangsvollsteckung sitzen bleibt, weil beim Mieter nichts zu holen ist.
Pressemitteilung von: Rechtsanwälte Weiß & Partner GbR |
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