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Spiritus Rector * Consulter *

Anmeldungsdatum: 12.12.2003 Beiträge: 1187 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 9.Nov 2006 9:14 Titel: Versendung von Spammails gerichtlich untersagt! |
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Na endlich, dem Internet-Dienst „hotmail“ wurde gerichtlich untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbe Emails zu versenden, die als Absender die Bezeichnung „hotmail“ und / oder „@hotmail.com“ enthalten. Darüber hinaus hat er sich gegenüber der Klägerin Microsoft Corp durch das Versenden von Spammails schadensersatzpflichtig gemacht. So die aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe.
Das Gericht begründet wie folgt: Nach Artikel 9 GMVO gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, das es ihm gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist.
Der Internetdienst „hotmail“ hat ein mit der Wortmarke der Klägerin „Hotmail“ identisches Zeichen markenmäßig benutzt. Nach der Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, dass der Beklagte in ganz erheblichem Umfang an eine Vielzahl von Personen Werbe-E-Mails unter Verwendung einer Absenderadresse versandt hat, die nach dem Symbol „@“ das Zeichen „hotmail“ oder „hotmail.com“ enthielten.
Eine E-Mail-Adresse besteht üblicherweise aus einer vor dem Symbol „@“ angeordneten, individuellen Bezeichnung, die von dem jeweiligen Teilnehmer des E-Mail-Verkehrs grundsätzlich frei gewählt werden kann, ferner aus einer nach dem Symbol „@“ angeordneten Bezeichnung, die entweder deutlich macht, in welchem Unternehmen oder welcher Behörde der Teilnehmer tätig ist, oder aber zeigt, bei welchem Internetdienstleister der Teilnehmer einen Account eingerichtet hat. Der Empfänger einer E-Mail erhält deshalb eine Information darüber, welcher konkrete Teilnehmer ihm eine Nachricht übermittelt, und wessen Dienstleistung der Teilnehmer in Anspruch nimmt.
Die entsprechenden Dienstleister haben ein erhebliches Interesse daran, ihr jeweiliges Zeichen bekannt zu machen, indem es in die Absenderadresse aufgenommen wird. Der Beklagte ist aufgrund der schuldhaften Markenverletzung zum Schadensersatz und zur Auskunft verpflichtet.
Der beklagte Internetdienst ist auch zur Auskunft und zum Schadensersatz verpflichtet, soweit er E-Mails an von der Klägerin verwaltete Empfängeradressen versandt hat. Die Klägerin und der Beklagte stehen in einem Wettbewerbsverhältnis. Der Beklagte hat schuldhaft gehandelt, denn er hätte bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erkennen können und müssen, dass die Versendung von Werbe-E-Mails an Empfänger, die nicht ihr Einverständnis erklärt hatten, wettbewerbswidrig ist. Um den Bedürfnissen ihrer Kunden zu entsprechen, muss die Klägerin bei den von ihr unterhaltenen E-Mail-Diensten hinreichende Empfang- und Speicherkapazitäten bereit halten. Da auch Spam-E-Mails die entsprechenden Kapazitäten beanspruchen, muss die Klägerin höhere Kapazitäten bereit stellen, damit den Kunden der erwünschte E-Mail-Verkehr möglich bleibt. Das begründet ein Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten, weil er für solche Spam-E-Mails verantwortlich ist. OLG Karlsruhe, Az.: 6 U 35/06 |
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