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Versicherungsrecht: Krankenversicherer dürfen Bedingungen ni

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RA Göddecke
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Anmeldungsdatum: 26.02.2007
Beiträge: 45
Wohnort: Siegburg

BeitragVerfasst am: 18.März 2008 10:37    Titel: Versicherungsrecht: Krankenversicherer dürfen Bedingungen ni Antworten mit Zitat

Versicherungsrecht: Krankenversicherer dürfen Bedingungen nicht einseitig ändern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.01.2008 einmal mehr die Rechte von Versicherungsnehmern gestärkt. Eine Krankenversicherung wollte bestehende Vertragsbedingungen einseitig – aber natürlich zu ihren Gunsten – ändern; vom BGH erhielt die Versicherung allerdings eine Abfuhr.

Wieder einmal musste der BGH über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen befinden. Diesmal hatte sich eine Krankenversicherung im „Kleingedruckten“ vorbehalten, die Vertragsbedingen einseitig – aber unter Zuhilfenahme eines Treuhänders – ändern zu können, wenn bestimmte Umstände eintreten.

So wollte die Versicherung den Vertrag z. B. ändern können, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert. Zwar räumt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einer Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen durchaus die Möglichkeit einer einseitigen Änderung ein (§ 178g VVG). Aber gerade nicht für den Fall einer „Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung“. Eine zusätzliche Änderungsbefugnis für genau diesen Fall kann die Versicherung auch nicht ins „Kleingedruckte“ schreiben, weil dies gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstößt. Der BGH führt aus:

„Mithin wird durch die Bestimmung des § 18 (1) Satz 1 Buchst. d dem Versicherer bei einer unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Änderungsbefugnis unabhängig von den dafür in § 178g Abs. 3 VVG umschriebenen Voraussetzungen eingeräumt. Die über den § 178g Abs. 3 VVG gezogenen Grenzen hinaus kann der Versicherer seine Krankenversicherungsbedingungen aber nicht wirksam zum Nachteil der Versicherungsnehmer ändern (….). Dem damit vom Gesetzgeber vorgegebenen Leitbild wird die angegriffene Änderungsklausel in § 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB nicht gerecht.“

STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Versicherungen können nicht machen, was sie wollen. Gerade bei der Gestaltung der Versicherungsbedingen werden sie vom BGH oftmals in die Schranken verwiesen. Versicherungsnehmer sollten vor dem „großen“ Gegner nicht den Kopf einziehen und sich gegen belastende Vertragsklauseln oder Vertragsänderungen wehren. Die KANZLEI GÖDDECKE steht mit Rat und Tat zur Seite.

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23.01.2008 – IV ZR 169/06

17. März 2008 (Mathias Corzelius)
_________________
Kanzlei Göddecke
Auf dem Seidenberg 5
53721 Siegburg

Fon: 02241 - 17 33 0
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