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Verbraucheranwalt .

Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 237 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 17.Jul 2006 13:51 Titel: Vertragstrafe als Schutz gegen Spaßbieter bei ebay |
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Grade bei Versteigerungen auf der Online-Plattform ebay treten bei höherwertigen Gütern immer wieder Probleme mit so genannten Spassbietern auf. Es werden auf Autos, Laptops, Video- und Digitalkameras immer wieder Angebote von Personen abgegeben, die eigentlich nur mal mitbieten wollten, aber nie damit gerechnet hätten, auch wirklich den Zuschlag zu bekommen. Nach dem Kauf will der Bieter dann meist nichts mehr vom Vertragsabschluss wissen und sich davon lösen.
Es kann sein, dass dann einige Waren nicht einmal, sondern bis zu 10 mal angeboten werden müssen, bis ein Gebot endlich mal zum gewünschten Erfolg führt. Der dumme ist meist der Anbieter, der auf seinen ebay-Einstellgebühren sitzend bleibt. Teilweise ist hier eine Rückerstattung möglich. Die Gebühr für die Einstellung eines Mindestgebots verbleibt aber nach den “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” bei ebay und wird nicht erstattet.
Jetzt haben sich findige Verkäufer einen Trick ausgedacht, um der Spezies der Spassbieter doch noch den Spass am Mitbieten zu nehmen. Grade bei teuren Artikel wird neuerdings eine so genannte Strafklausel in den Vertragstext mit aufgenommen. Diese soll dann Anwendung finden, wenn der Bieter den Vertrag doch nicht erfüllen und sich davon lösen will.
Das Amtsgericht Bremen hat in seine Urteil vom 20.10.2005 (Az. 16 C 168/05) eine solche Vertragsklausel als Vertragsstrafe im Sinne des § 339 BGB angesehen und diese für Wirksam erklärt. Der betroffene Käufer würde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Kaufpreises verurteilt.
Rechtlich ist das Vereinbaren einer Vertragsstrafe eine gute Möglichkeit, um Spassbietern das Handwerk zu legen. Es ist allerdings darauf zu achten, dass die Strafe nicht zu hoch im Verhältnis zum Kaufpreis sein darf. Auch sollte die Vertragsstrafe deutlich sichtbar in den Vertrag mit einbezogen werden, da sie sonst nicht gültig wäre. Wer öfter hochwertige Waren verkauft, muss ausserdem darauf achten, dass die Vertragsstrafe nicht zur Allgemeinen Geschäftsbedingung wird, z.B. durch mehrfache oder dauerhafte Verwendung. In diesem Fall wäre sie nämlich gemäß § 309 BGB gegenüber einem Verbraucher als Käufer ungültig, wenn der Verwender Unternehmer nach § 14 BGB ist.
Spassbieter müssen sich also zumindest vorsehen. Verkäufern ist eine neue Möglichkeit an die Hand gestellt worden, erfolgreich Schadensersatz zu verlangen. Dieser bringt allerdings auch nur dann etwas, wenn die Vertragsstrafe wirksam und der Schuldner auch zahlungsfähig ist. _________________ Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte
Uhlandstrasse 173-174 / Ecke Kurfürstendamm
10719 Berlin (Charlottenburg)
E-Mail: dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de |
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