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Virtuelle Spielhalle kein Glücksspiel

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GM&P Mod. Team
Insider


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 653

BeitragVerfasst am: 22.Feb 2006 6:23    Titel: Virtuelle Spielhalle kein Glücksspiel Antworten mit Zitat

Zitat:
Beschluß des AG Wiesbaden - Virtuelle Spielhalle kein Glücksspiel


Pressemitteilung von: RAe Maurer, Lang & Wünsch


Nach einem rechtskräftigen Beschluß des AG Wiesbaden (Az.: 2220 Js 13226/04-73Ds) erfüllen virtuelle Spielhallen nicht den objektiven Tatbestand des § 284 StGB und stellen damit kein illegales Glücksspiel dar.

Der Angeschuldigte hat von der unter www.7eyes.de betriebenen ersten Internetspielothek Deutschlands eine Lizenz zum Betrieb eigener Automatensimulationen erhalten. Er betreibt auf seiner Webseite virtuelle Geldspielgeräte, die den Automaten ist Spielotheken und Gaststätten entsprechen (sog. Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit). Geldeinsatz und -gewinn sind in engen Grenzen, die in der Spieleverordnung niedergelegt sind, möglich. Mit den Automaten in Casinos hat das Angebot nichts zu tun. Dort wird staatlich konzessioniertes Glücksspiel betrieben (nach Landesrecht zu beurteilen), in den Spielotheken nicht (Gewerberecht, Bundesrecht).

Das AG Wiesbaden anerkannte ferner, daß es für den Bereich der online angebotenen Automatensimulationen eine Regelungslücke gibt und diese daher gewerberechtlich eine erlaubnisfreie Tätigkeit darstellen.

Zitat:
Rechtsanwälte Maurer, Lang & Wünsch
RA Matthias J. Maurer
Bernburger Str.7
06108 Halle/S.
Tel.: 0345 292670
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Sternthaler
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Anmeldungsdatum: 28.09.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 8.März 2006 17:29    Titel: doch verboten;( Antworten mit Zitat

und dann das:

Zitat:
Vor kurzem entschied das AG Wiesbaden, dass virtuelle Geldspielgeräte weder strafbar seien noch unter die GewO fallen würden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 20.02.2006.

Nun hat das OVG Magdeburg (Beschl. v. 29.08.2005 - Az.: 1 M 297/04 1 B) das exakte Gegenteil erklärt.

Dabei interpretieren die Richter die Grenze des erheblichen Einsatzes bei § 284 StGB gänzlich neu:

"Angesichts der bekannt hohen Zahl von Arbeitslosengeldempfängern bzw. Beziehern sonstiger Sozialleistungen und einer im Bundesvergleich überproportionalen Verschuldung der privaten Haushalte in Sachsen-Anhalt kann im Hinblick auf den mit der Vorschrift des § 284 StGB verfolgten Rechtsgüterschutz keine "Geringfügigkeitsgrenze" als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal in die Regelung des § 284 StGB hineininterpretiert werden.

Diese Erwägungen haben im Übrigen in den parlamentarischen Beratungen bei der Verabschiedung des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt eine beachtliche Rolle gespielt (...)."

Die Ansicht Magdeburger Richter steht im absoluten Widerspruch zur ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur. Rechtlich kritikbedürftig sind die Entscheidungsgründe insbesondere deswegen, weil die Auslegung eines Bundesgesetzes mit rein länderbezogenen Argumenten (hohe Arbeitslosigkeit, Wertungen des Landesgesetzgebers) begründet wird. § 284 StGB ist jedoch eine Bundesnorm und ist daher auch bundeseinheitlich zu interpretieren.

Das OVG nimmt im weiteren zu der Frage Stellung, ob auch virtuelle Geldspielgeräte unter die GewO fallen.

Zwar sei ein virtuelles, zufallsbezogenes Geldspielgerät nicht unter § 33 c GewO einzustufen, da die GewO ein mechanisch betriebenes Spielgerät voraussetzt. Im Umkehrschluss bedeute dies jedoch nicht, dass virtuelle Geldspielgeräte generell zulassungsfrei seien. Vielmehr ergebe sich aus der gesetzlichen Wertung ein grundsätzlicher Erlaubnisvorbehalt für alle Arten von Geldspielgeräten.


Die URL dieser Info lautet: http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20060225121141.html
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