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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3687
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Verfasst am: 10.Sep 2006 6:14 Titel: Voraussetzungen des Widerrufs nach HWiG - Haustürsituation |
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Fremdfinanzierte Fondsbeteiligung- Haustürsituation
Pressemitteilung von: RAe Hänssler & Häcker- Hollmann
BGH entscheidet erneut über Voraussetzungen des Widerrufs nach HWiG
Der BGH hat jetzt in seiner aktuellen Entscheidung vom 13.Juni 2006 - IX ZR 432/04 betreffend einer WGS- Beteiligung- klargestellt, dass eine Haustürsituation auch dann vorliegt, wenn der Anleger in der Wohnung des Vermittlers geworben wurde. In diesem Fall ist der Widerruf nach Haustürwiderrufgesetz möglich.
Eine Einschränkung machte der BGH dahingehend, dass die Wohnung des Vermittlers zu rein privaten Zwecken und nicht zum Zweck von Vertragsverhandlungen vom Anleger aufgesucht worden sein muss.
Hat der Anleger den Vermittler aus privatem Anlass aufgesucht und wurden erst im Laufe des Besuches die Möglichkeiten einer steuersparenden Beteiligung angesprochen, so ist die gleiche Situation gegeben, wie wenn der Vermittler den Anleger in seiner eigenen Wohnung besucht und beraten hätte.
Der Anleger ist dann ebenso schützwürdig, da anzunehmen ist, dass er unter Ausnutzung des Überraschungsmomentes oder einer besonderen psychologischen Situation überrumpelt und zu einem von ihm nicht gewünschten Vertragsabschluss überredet wurde. Auf ein werbemäßiges Ansprechen ist der Anleger beim privaten Besuch zunächst nicht eingestellt und wird sich der Beratung aus Gründen der Höflichkeit nicht so ohne weiteres entziehen können.
Der BGH hat in diesem Urteil auch noch einmal zum Ausdruck gebracht, dass es nicht schädlich ist, wenn es sich beim Vermittler um einen entfernten Verwandten handelt. |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3687
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Verfasst am: 2.Dez 2007 7:36 Titel: |
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Schlussanträge des Generalanwalts vor dem EuGH- Widerruf nach Rückzahlung des Darlehensbetrages noch möglich
Am Mittwoch, den 21.November 2007 hat der Generalanwalt Poiares Maduro dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg seine Schlussanträge zu dem Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart vorgelegt.
Vorausgegangen war die Klage einer Immobilienfondsanlegerin, die im Jahr 1992 zur Finanzierung ihrer WGS Fondsanteile ein Darlehen aufnahm. Die Feststellung, dass die monatlichen Ausschüttungen sich verringerten und damit zur Deckung eines wesentlichen Teils der Darlehenszinsen nicht mehr ausreichten, veranlassten die Klägerin das Darlehen im Jahr 1998 abzulösen.
Der EuGH entschied im Dezember 2001, dass entgegen der damaligen deutschen Gesetzeslage das Haustürwiderrufsrecht auch bei Bankkrediten Anwendung findet. Nach Kenntniserlangung dieser sog. Heininger Entscheidung widerrief die Klägerin ihren ursprünglichen Darlehensvertrag aufgrund der im Darlehensvertrag fehlerhaft enthaltenen Widerrufsbelehrung im Jahr 2002. Daraufhin erhob sie Klage auf Rückzahlung der geleisteten Zinszahlungen und der Darlehensvaluta. Nach dem bis 2002 geltenden deutschen Recht erlosch allerdings das Widerrufsrecht nach einem Monat, wenn beide Seiten ihre vertraglichen Pflichten komplett erfüllt haben.
Eine Entscheidung konnte das OLG Stuttgart jedoch nicht fällen, da die Frage nach der genauen Tragweite der Heininger Entscheidung noch offen ist. So hat das OLG Stuttgart das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mit folgender Fragestellung zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- darf der nationale Gesetzgeber das Recht auf Widerruf zeitlich auf einen Monat nach beiderseits erbrachten Leistungen aus dem Vertrag begrenzen
wenn diese Frage verneint wird
- ist der Widerruf noch möglich, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde
Der Generalanwalt kommt zum Ergebnis, dass ein Widerrufsrecht aufgrund von einer fehlerhaften oder nicht erfolgten Belehrung auch dann fortbesteht, wenn der Darlehensbetrag bereits vollständig zurückgeführt wurde und die Frist von einem Monat bereits abgelaufen ist. Zur Begründung hat er angeführt, dass der Verbraucher/ Darlehensnehmer insoweit geschützt werden müsste, dass er überhaupt Kenntnis bzw. die Möglichkeit der Kenntnisnahme von seinem Widerrufsrecht hätte nehmen können. Bei fehlender Widerrufsbelehrung ist der Verbraucher nicht in der Lage sein Recht voll zu ermessen.
Dabei kann im Sinne der Richtlinie 85/877/EWG die fehlerhafte Belehrung der fehlenden Belehrung gleichgesetzt werden. Eine Unterscheidung wäre hierbei nicht nachvollziehbar, da der Verbraucher in beiden Fällen gleichermaßen in die Irre geführt wird.
Allerdings sei ein ewiges Widerrufsrecht zum Schutz der Verbraucher nicht nötig, da dieser nur bis zum dem Zeitpunkt schutzwürdig ist, bis er Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlangt. Aus diesem Grund müssten die Mitgliedstaaten- und damit der nationale Gesetzgeber- befugt sein, ab dem Zeitpunkt zu dem der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt bzw. die Möglichkeit der Kenntniserlangung hat eine Frist zu setzen, innerhalb derer das Widerrufsrecht ausgeübt werden muss.
Diese für den Verbraucher positiven Erwägungen des Generalanwalts können durchaus als weitgehenden Zwischenerfolg im Streit um Haustürkredite gewertet werden. An die Schlussanträge von Herrn Maduro ist der EuGH zwar grundsätzlich nicht gebunden, er folgt diesem aber in den meisten Fällen.
Eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofes wird für das kommende Frühjahr erwartet. Sollte der EuGH den Schlussanträgen nachkommen, wird das Oberlandesgericht Stuttgart über die dann geltende Frist zu entscheiden haben.
Pressemitteilung von: RAe Hänssler & Häcker-Hollmann |
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