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kober Specialist
Anmeldungsdatum: 30.09.2003 Beiträge: 66
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Verfasst am: 24.Aug 2006 14:13 Titel: Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung |
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OLG Celle, AZ: 3 W 85/06 (25.07.2006)
Die Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung dürfen nicht überspannt werden. Insbesondere hat auch Berücksichtigung zu finden, dass der Zustellungsadressat in Kenntnis einer restlichen (Darlehens)Schuld sich absetzt, ohne den Gläubiger zu informieren.
| Zitat: |
Bei öffentlichen Zustellungen ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Zustellungsadressat tatsächlich auch Kenntnis erlangt, sehr gering. Die tatsächliche Kenntnisnahme, die Voraussetzung rechtlichen Gehörs und eines effektiven Rechtsschutzes ist, wird durch eine Fiktion ersetzt. Andererseits muss dem Rechtssuchenden die Möglichkeit gegeben sein, sich einen vollstreckbaren Titel auch dann zu verschaffen, wenn - wie hier - der Schuldner unbekannt verzogen ist, ohne den Gläubiger davon in Kenntnis zu setzen. Soweit - auch vom Landgericht - die Ansicht vertreten wird, der Aufenthaltsort
einer Partei sei nur dann unbekannt, wenn er nicht nur dem Gericht und dem Gegner, sondern allgemein unbekannt sei, ist diese Anforderung nicht wörtlich zu verstehen. Gemeint kann nur sein, dass der derzeitige Aufenthalt des Zustellungsempfängers im bisherigen Lebenskreis des Zustellungsempfängers unbekannt ist. Maßstab für eine öffentliche Zustellung kann dabei am ehesten sein, dass der Gegner des Zustellungsempfängers dasjenige zu unternehmen hat, was eine verständige Partei, die an einer wirtschaftlich sinnvollen Rechtsverfolgung interessiert ist, unternehmen würde, wenn es die Möglichkeit öffentlicher Zustellung nicht gäbe. Gemessen daran hat die Klägerin - und zwar zeitnah - im erforderlichen Umfang Nachforschungen angestellt. |
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