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RA Slowik Specialist
Anmeldungsdatum: 27.10.2004 Beiträge: 192 Wohnort: Krefeld
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Verfasst am: 10.Okt 2005 11:13 Titel: Vorstellungsgespräch: Erstattung von Taxikosten möglich ? |
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ArbG Köln: Erstattung von Vorstellungskosten – Erforderlichkeit einer Taxifahrt
1. Der Arbeitgeber, der einen Bewerber zur Vorstellung auffordert, ist nach § 670 BGB grundsätzlich verpflichtet, diesem die daraus entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten unabhängig davon, ob später ein Arbeitsverhältnis zu Stande kommt oder nicht. Zu den erstattungspflichtigen Kosten gehören u.a. auch Fahrtkosten, die der Bewerber aufwendet, sofern diese zum Zwecke des Aufsuchens des Arbeitgebers erforderlich sind.
2. Ein Bewerber darf auf die Erstattung etwaiger Taxikosten für die Weiterfahrt vom Hauptbahnhof bis zum einladenden Betrieb vertrauen, wenn in der Anreisebeschreibung unter der Rubrik „Anreise mit der Deutschen Bahn Ankunft Köln Hbf“ die Weiterfahrt mit dem Taxi als eine mögliche Variante ausdrücklich genannt ist. Allerdings trifft den Bewerber ein Mitverschulden an der Schadensverursachung, wenn er sich beim Betrieb vorher erkundigen konnte, ob etwaige Taxikosten für die Fahrt vom einladenden Betrieb erstattet werden und auf welche Weise der Betrieb anderenfalls kostengünstiger erreicht werden kann.
ArbG Köln, Urt. v. 20.5.2005 – 2 Ca 10220/04
Kurzsachverhalt:
Die Parteien streiten um die Erstattung von Taxikosten zum Vorstellungstermin am 17.6.2004 nach Einladung durch den Bekl. Der Kl. begehrte von dem Bekl. Zahlung von weiteren 52,70 Euro.
Die Klage hatte teilweise Erfolg.
Zusammenfassung der Gründe:
Der Kl. kann an Fahrtkosten zum Vorstellungstermin bei dem Bekl. von diesem zwar nicht die Zahlung von weiteren 52,70 Euro, jedoch die Zahlung von weiteren 26,35 Euro verlangen. Ein Anspruch des Kl. gegen den Bekl. auf Erstattung der Taxikosten in voller Höhe von insgesamt 60 Euro (abzüglich bereits geleisteter 7,30 Euro) ergibt sich entgegen der Auffassung des Kl. nicht aus § 670 BGB.
Zu den erstattungspflichtigen Kosten gem. § 670 BGB gehören zwar auch Fahrtkosten, die der Bewerber aufwendet, sofern diese zum Zwecke des Aufsuchens des Arbeitgebers erforderlich sind. Von der „Erforderlichkeit“ der streitbefangenen Taxikosten für die Fahrt des Kl. zum Betrieb des Bekl. und zurück konnte im Streitfall aber nicht ausgegangen werden. Denn ausweislich der Fahrplanauskunft wäre der Betrieb des Bekl. vom Wohnort des Kl. aus am Tag des Vorstellungsgesprächs ohne weiteres, rechtzeitig und erheblich preisgünstiger allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen gewesen.
Hinzu kommt, dass der Bekl. in einem Schreiben an den Kl. den Umfang der Reisekosten, die von ihm ersetzt werden, ausdrücklich festgelegt hat, nämlich auf die Kosten für die „günstigste Klasse“ bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei dies auch bei der Inanspruchnahme eines privaten Kraftfahrzeugs gelten sollte. Da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Vorstellungskosten des Bewerbers zu übernehmen, wenn er dies bei der Aufforderung der Vorstellung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, bleibt es ihm auch unbenommen, die Höhe der Vorstellungskosten auf einen bestimmten Umfang zu limitieren, wie dies der Bekl. in seinem Schreiben getan hat, so dass sich dieser insoweit auch nicht mit Erfolg auf die sog. Zweifelsregelung des § 305 c II BGB berufen konnte.
Ein Anspruch des Kl. auf Erstattung zumindest eines Teils der aufgewandten Taxikosten für die Fahrt zum Betrieb des Bekl. und zurück rechtfertigt sich allerdings aus § 280 I 1 BGB i.V. mit § 311 I Nr. 1 BGB.
Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach sind hier gegeben: Spätestens durch das Schreiben des Bekl. an den Kl., mit dem der Bekl. den Kl. zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen hat, ist zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis in Form der Aufnahme von Vertragsverhandlungen i. S. des § 311 I Nr. 1 BGB entstanden. Obwohl der Bekl. in seinem Schreiben an den Kl. den Umfang der zu erstattenden Fahrtkosten in zulässiger Weise auf die Kosten für die günstigste Klasse bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln beschränkt hat, durfte indes auf Grund der einem vorausgegangenen Schreiben beigefügten Wegbeschreibung ein Empfänger mit intellektuell erheblich ausbau- und erweitungsfähigen Kapazitäten in der Tat darauf vertrauen, dass etwaige Taxikosten für die (Weiter-)Fahrt vom Hauptbahnhof bis zum Betrieb des Bekl. erstattet werden. Angesichts dessen hätte es zur Vermeidung eines diesbezüglichen Vertrauenstatbestandes hinsichtlich der Übernahme von Taxikosten, wie er offenbar beim Kl. begründet wurde, einer ausdrücklichen Klarstellung im Schreiben an den Kl. bedurft, dass Taxikosten für die Fahrt vom Hauptbahnhof zum Betrieb des Bekl. nicht erstattet werden.
Der Höhe nach wurden die vom Kl. behaupteten Taxikosten seitens des Bekl. nicht in Abrede gestellt. Abzüglich des von dem Bekl. bereits gezahlten Betrags in Höhe von 7,30 Euro verblieb eine Differenz in Höhe von 52,70 Euro. Von diesem Betrag war dem Kl. indes nur die Hälfte zuzusprechen, weil dem Kl. bei der Schadensverursachung ein Mitverschulden i. S. von § 254 I BGB anzulasten ist: So hätte sich der Kl. umgehend nach dem Erhalt des Schreibens des Bekl., in dem er von diesem zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden ist, entweder fernmündlich oder per E-Mail erkundigen können, ob etwaige Taxikosten für die Fahrt vom Hauptbahnhof bis zum Betrieb des Bekl. und zurück von dem Bekl. erstattet werden und auf welche Weise der Betrieb des Bekl. anderenfalls zu diesem Termin kostengünstiger hätte erreicht werden können. |
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werner callies .
Anmeldungsdatum: 26.09.2003 Beiträge: 3253 Wohnort: NRW & Spanien
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Verfasst am: 10.Okt 2005 11:24 Titel: |
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Ob man nach einer Klage noch Hoffnung auf den Job haben darf,
steht natürlich auf einem anderen Blatt...
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