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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6272
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Verfasst am: 17.Jun 2007 17:25 Titel: Warnungen statt Rückrufaktionen - völlig ausreichend |
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Gute Nachricht für alle produzierenden Unternehmen: Ein Urteil des Oberlandesgericht Hamm erklärte Warnungen – nicht wie bislang üblich Rückrufaktionen – bei defekter Ware als ausreichend. Umtausch außerhalb der Garantie ist damit ab sofort Sache der Kulanz.
Warnen müssen sie immer – aber nicht unbedingt die Reparaturkosten tragen. Diese Steilvorlage gibt das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 8 U 4/06) jetzt den Unternehmen und damit die Möglichkeit, ihre Kosten für Rückrufe nach Produktmängeln deutlich zu senken. Jedenfalls wenn sie wollen. Waren doch bisher Rückrufkosten samt Schadensersatzforderungen astronomisch und war die Strafverfolgung unangenehm.
Die erste Steilvorlage kam Ende vergangenen Jahres vom Landgericht Frankfurt. Ein Hersteller hatte gegen seinen Zulieferer geklagt. Er verlangte die Erstattung von Kosten für einen Produktrückruf.
Die Richter wiesen die Klage jedoch ab: Eine Warnung des Herstellers an seine Kunden hätte genügt. Es hätte keines Rückrufs bedurft.
Jetzt hat das OLG Hamm nachgelegt. Bei Produktfehlern, die zu Sicherheitsmängeln führen, muss der Hersteller nur in der Gewährleistungsfrist kostenlos Ersatz leisten.
In der Praxis dauert die Gewährleistungsfrist meist bis zu zwei Jahren. Wenn Hersteller die Möglichkeit zum Verkürzen ihrer Pflichten nutzen, hätten ihre Kunden das Nachsehen.
Im Fall des OLG Hamm verkaufte ein Hersteller bewegliche Krankenhausbetten mit Motoren. Die aber waren nicht gegen Feuchtigkeit gesichert.
Zwar kam in diesem Fall noch niemand zu Schaden, aber in vergleichbaren Betten anderer Hersteller starben bereits mehrere inkontinente Patienten. Die Feuchtigkeit hatte Kurzschlüsse im Motor ausgelöst, die Betten gingen in Flammen auf.
Der Hersteller sandte deshalb eine Produktwarnung an sämtliche Kunden. Darin bot er Krankenhäusern und Krankenkassen neue Motoren an. Kostenlos waren die jedoch nur, wenn die Gewährleistungsfrist noch nicht verstrichen war. Die Kunden hatten die Wahl: den Nachrüstsatz zu kaufen oder die Betten aus dem Verkehr zu ziehen. Oder die Betten umzufunktionieren. Dann hätten sie diese jedoch auch nicht mehr als solche abrechnen können. Die Kunden entschieden, neue Motoren zu kaufen – verlangten das Geld aber vom Hersteller zurück. Ihr Argument: Wegen des Rückruf-Charakters der Aktion hätten sie ohnehin Anspruch auf eine kostenlose Reparatur gehabt.
Das sahen die OLG-Richter anders. Mit seiner Warnung habe der Hersteller seinen rechtlichen Verkehrssicherungspflichten genügt. Danach habe es bei den Kliniken und Kassen gelegen, Schaden von ihren Patienten abzuwenden. Dazu seien sie verpflichtet. Übrigens: Auch für die strafrechtliche Verantwortung der Hersteller treffen die Richter hier eine wichtige Weichenstellung.
Wie die Unternehmen auf die Urteile reagieren, wird sich zeigen. Bislang ist kostenloser Austausch Alt gegen Neu sehr oft Standard. Und zwar auch lange nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Deshalb glauben viele Konsumenten sowie Firmenkunden – irrigerweise –, sie hätten einen Anspruch darauf.
Manager können jetzt wählen: Entweder sie klären ihre Kunden über deren Rechtsirrtum auf und verweigern den kostenlosen Austausch. Oder sie nutzen die Steilvorlagen zu cleverem Marketing und betonen bei jedem Rückruf, dass sie mangelhafte Produkte gratis reparieren. Weil sie sich dazu verpflichtet fühlen. Nicht, weil sie dazu verpflichtet sind. Die Kunden werden das honorieren.
Quelle: HB |
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