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Wasserschaden - keiner wacht - Spülmaschine, Waschmaschine

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 7236

BeitragVerfasst am: 29.Aug 2006 10:43    Titel: Wasserschaden - keiner wacht - Spülmaschine, Waschmaschine Antworten mit Zitat

Wer eine Wasch- oder Spülmaschine anstellt, gleich darauf zu Bett geht und einen Wasseraustritt verschläft, handelt nicht unbedingt grob fahrlässig. Zumindest, solange vorher kein konkretes Anzeichen für eine Störung vorlag. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Der Fall:

Eine Frau hatte am Abend ihre Spülmaschine angestellt und sich kurz darauf völlig übermüdet ins Bett gelegt. Während sie schlief, trat Wasser aus der bis dahin einwandfrei funktionierenden Spülmaschine neueren Baujahrs aus, ohne dass die Frau es bemerkte. Der Boden wurde komplett überflutet und ein Regal zerstört. Die Dame meldete ihrer Versicherung einen Schaden in Höhe von 513 Euro. Doch die wollte wegen angeblich grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalls nicht zahlen, und man traf sich vor Gericht wieder.

Das AG Köln sprach der Versicherten die volle Summe zu. Es sei nicht grob fahrlässig, eine Wasch- oder Spülmaschine anzustellen und sich sodann in der gleichen Wohnung schlafen zu legen, ohne das Ende des Waschvorgangs abzuwarten, so der Richter.

Das Gericht berief sich dabei auf die obergerichtliche Rechtsprechung. Demnach bestehe eine erhöhte Überwachungspflicht nur, wenn die Maschine oder der Schlauch schon in die Jahre gekommen oder leichtfertig montiert worden seien. Der Richter verwies auf einen vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall (Urt. v. 5.5.2004 – 3 U 6/04), in dem ein 15 Jahre alter Schlauch, der nur mit einer Schelle am Wasserhahn befestigt gewesen sei, sich von diesem gelöst habe.

Außerdem, so das Gericht, sei die Ansicht der Versicherung, ein Wasserzulauf müsse nach jeder Inbetriebnahme sofort vom Versicherten abgedreht werden, völlig lebensfremd. Denn nach heutigem technischen Standard sei es nur erforderlich, einen Wasserhahn in zeitlicher Nähe zum Ende des Waschvorgangs zuzudrehen. Schließlich solle nur eine längere „unnötige“ Unterdruckstellung vermieden werden. Die sei im Fall des Zu-Bett-Gehens aber nicht zu befürchten, so das Gericht. Es berief sich hierbei auf ein Urteil des OLG Koblenz (Urt. v. 20.4.2001 – 10 U 1124/99).

Aktenzeichen: Amtsgericht Köln 144 C 41/06.
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 7236

BeitragVerfasst am: 29.Aug 2006 10:51    Titel: Antworten mit Zitat

Ab wann fällt der Versicherungsschutz ins Wasser?

Läuft die Waschmaschine aus, schaffen selbst Richter keine wasserdichten Urteile: Für den einen beginnt grobe Fahrlässigkeit bei 15 Minuten Abwesenheit, für den anderen erst nach zwei Stunden.


Dreht sich die Waschmaschine ohne Aufsicht und hält nicht dicht, hinterlässt das Wasser Spuren: Feuchter Boden in der eigenen Wohnung, nasse Wände und Decken in der Wohnung darunter. Die Versicherungen wollen den Schaden oft nur zahlen, wenn die Maschine beaufsichtigt war.

Ist der Versicherte aber nicht zu Hause, während die Maschine lief, wollen die Versicherungen nicht zuständig sein für die Kosten. Richter müssen entschieden, ob der Versicherte grobfahrlässig war und allein für den Schaden aufkommen muss oder ob die Versicherung trotz Abwesenheit zahlen muss.

Die Richter finden aber kein eindeutiges Urteil: Die einen lassen eine längere Abwesenheit zu, bevor sie von grobfahrlässig sprechen - die anderen begrenzen die erlaubte Abwesenheit auf eine viertel Stunde.

Kurze Abwesenheit: Versicherung muss zahlen

Der unbeaufsichtigte Betrieb einer Waschmaschine kann grob fahrlässig sein. Kommt es dadurch zu einem Wasserschaden, so kostet dies nach einem Urteil des Koblenzer Oberlandesgerichts (OLG) jedoch nicht unbedingt den Versicherungsschutz.

Dieser entfalle nur, wenn die Maschine noch für längere Zeit nach Beendigung des Waschvorgangs eingeschaltet war und unter Druck stand. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Rückzahlungsklage einer Versicherung ab.

Diese hatte einen Wasserschaden reguliert, der durch eine defekte Waschmaschine entstanden war. Als sie später erfuhr, dass die Versicherten zur fraglichen Zeit gar nicht zu Hause waren, forderte sie die Rückerstattung des Schadensbetrags.

Anders als das Landgericht Trier, das der Klage stattgegeben hatte, sah das OLG keinen Grund für eine Rückforderung. Grobe Fahrlässigkeit hätte nur vorgelegen, so die Richter, wenn die Versicherten etwa „ins Wochenende“ gefahren wären und die Maschine mehrere Tage ohne Aufsicht gelassen hätten. Diese hätten jedoch angegeben, es seien nur wenige Stunden weg gewesen. Da die Versicherung das Gegenteil nicht beweisen könne, habe sie auch keinen Rückzahlungsanspruch.

Aktenzeichen: Oberlandesgericht Koblenz 10 U 1124/99.

15 Minuten nicht da: Versicherung muss nicht zahlen

Nicht immer bezahlen Versicherungen den Schaden, der durch eine ausgelaufene Waschmaschine verursacht wird. Das gilt vor allem dann, wenn der Besitzer seine Wohnung bei laufender Maschine für längere Zeit verlässt.

Unterschiedliche Ansichten gebe es bei den Gerichten aber darüber, wie lange die Wohnung verlassen werden darf.

Während etwa das Amtsgericht Ingolstadt (Az.: C 1028/91-15) eine Abwesenheit von 15 Minuten für grob fahrlässig halte, gehe das Landgericht Gießen (Az.: 1 S 143/96) davon aus, dass selbst eine zweistündige Abwesenheit den Versicherungsschutz nicht beeinflusse, wenn die Maschine bisher störungsfrei funktionierte.

Hahn schließen

Wer den Wasserhahn zur Waschmaschine ohne Zusatzsicherung dauernd geöffnet lässt, handelt grob fahrlässig. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. In der veröffentlichten Entscheidung (Az: 3 U 6/04) verurteilt es einen Mieter zur Zahlung von 6000 Euro Reparaturkosten.

Sechs Jahre nach der Befestigung war ein mürber Wasserschlauch vom Hahn gerutscht. Das frei laufende Wasser durchnässte Mauerwerk und eine Nachbarwohnung. Die Versicherung zahlte erst und klagte dann auf Regress.
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 7236

BeitragVerfasst am: 29.Aug 2006 11:15    Titel: Antworten mit Zitat

Jeder Tag ist Waschtag

Die Waschmaschine darf an allen Tagen ihre Runden drehen - auch am Sonntag.

Nachbarn müssen tagsüber mit dem Geräuch von Waschmachine und Geschirrspüler leben - auch am Sonntag:

Jedes Geräusch aus der Nachbarwohnung, ob es sich nun um Musik oder um kleine Reparaturen handelt, wird als eine unzumutbare Störung empfunden. In einem Mehrparteienhaus im Rheinland hing der Hausfrieden seit längerer Zeit schief, weil eine Bewohnerin den Sonntag zu ihrem Waschtag erklärt hatte. Mit schöner Regelmäßigkeit drang das leise Brummen der Waschmaschine in die Nachbarwohnungen.

Schließlich sollten die Richter der Frau ihre sonntägliche Beschäftigung untersagen. Aber damit kamen die Kläger nicht durch. Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschied, dass „maschinelles Wäschewaschen“ am Sonntag erlaubt sei – zumindest dann, wenn die Geräusche sich im üblichen Rahmen halten. Moderne Waschmaschinen stellten in der Regel keine Ruhestörung mehr dar.

Aktenzeichen: Oberlandesgericht Köln 16 Wx 165/00.


Waschmaschine in die Wohnung

Auch wenn eine Klausel es verbietet, darf der Mieter in der Wohnung waschen.

Ein Mieter darf in der Regel auch dann eine Waschmaschine in seiner Wohnung aufstellen und benutzen, wenn im Mietvertrag die Klausel steht: „Die Waschmaschine darf nur in der Waschküche aufgestellt werden“. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden.


Das Aufstellen einer Waschmaschine in der Wohnung zähle grundsätzlich zum zulässigen Mietgebrauch und könne nicht per Mietvertrag verboten werden. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag sei daher unwirksam. Zur Nutzung der Räume als Wohnung gehöre auch die Möglichkeit zum Waschen der Kleidung.

Aktenzeichen: Amtsgericht Köln 207 C 221/00


Hausordnung außer Kraft

Besitzer einer Eigentumswohnung dürfen in ihren eigenen vier Wänden eine Waschmaschine aufstellen und die Wäsche dort trocknen oder auf dem Balkon aufhängen, selbst wenn die Hausordnung festlegt, dass Maschinen und Trockner im Keller zu nutzen sind.

Aktenzeichen: Oberlandesgericht Frankfurt am Main 20 W 414/99


Gemeinsam waschen und trocknen

Bietet Haus und Hof einen allgemeinen Waschplatz an, darf jeder Mieter dort waschen und trocknen.

Sperrt der Vermieter nachträglich den Wäscheplatz, dürfen Mieter die Miete mindern zwischen zwei bis fünf Prozent.

Waschplan

Teilen sich mehrere Mieter den Waschraum, organisiert ein Nutzungsplan die Ordnung. Er legt zum Beispiel fest, dass sonntags keine Wäsche gewaschen wird.

Bewohner müssen aufeinander Rücksicht nehmen: Trockene Wäsche darf nicht zu lange hängen, muss aber auch nicht sofort abgenommen werden.

Luftgetrocknet

Der Mieter darf seine Wäsche in der Wohnung trocknen. Er muss sich aber darum kümmern, dass Schimmel kein Nährboden bekommt wegen der feuchten Wäsche: Regelmäßiges Lüften leitet die Feuchtigkeit nach draußen.

Ein Klausel, die nasse Wäsche aus der Wohnung bannen will, ist unwirksam.

Der Vermieter darf auf dem Balkon Leine ziehen und Wäsche aufhängen - auch wenn der Vermieter im Hof eine Wäschespinne als Trockenplatz anbietet.

Ohne Erlaubnis des Vermieters darf sich vor dem Fenster kein Trockengestell in die Fassade bohren. Hat der Vermieter das Wäschereck aber jahrelang toleriert, kann es hängen bleiben.

Mit Stromzufuhr trocknen

Der Mieter darf einen Wäschetrockner in der Wohnung aufstellen. Voraussetzung: Das Gerät muss ausgestattet sein mit einer ordnungsgemäßen Ablüftungsvorrichtung. Es reicht nicht, wenn die feuchte Luft durch einen Schlauch nach draußen lüftet. Belästigt der Nebel die restlichen Bewohner, dürfen sie die Miete mindern.

Der laufende Trockner muss nicht abgestellt werden, wenn der Mieter die Wohnung verlässt. Der Trockner darf auch ohne Aufsicht laufen.
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