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Wenn Ballacks Tore die Rendite diktieren

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Verbraucheranwalt
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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 232
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.Apr 2007 8:27    Titel: Wenn Ballacks Tore die Rendite diktieren Antworten mit Zitat

Wenn Ballacks Tore die Rendite diktieren

Darf der Ertrag einer Kapitalanlage an den sportlichen Erfolg der Fußball-Nationalmannschaft oder anderer Sportveranstaltungen gekoppelt werden? Der Bundesgerichtshof soll jetzt entscheiden.

Deutschland – Fußballland, das ist nicht erst seit dem Sommermärchen gültig. Was also könnte näher liegen, als die Begeisterung der Fans mit der Verzinsung einer Kapitalanlage zu verquicken? Das dachten sich wohl einige Kreditinstitute, allen voran die Postbank, als sie anlagewillige und aktienmüde Fußballfans mit einem solchen Angebot lockte. Die sechsmonatige Festgeldanlage „Postbank Bonus Volltreffer“ mit einem Mindestanlagebetrag, beinhaltete zum einen eine garantierte Basisverzinsung, die je nach Höhe der Einlage 1,3 %, 1,4 % bzw. 1,5 % pro Jahr betrug. Zum anderen bot die Bank eine Zusatzvergütung, die vom Erfolg der Fußball-Nationalmannschaft bei der Europameisterschaft 2004 in Portugal abhängig war. In der Online-Werbung war das Wort „Zinsbonus“ mit dem berühmten Sternchen versehen, das den Interessenten am Ende der Internetseite zu der Erläuterung „bezogen auf den garantierten Basiszinssatz“ führte. Würde Deutschland sogar Europameister, so erhielte der Anleger einen reizvollen Bonus von 150 Prozent. Die Gesamtverzinsung stiege damit auf 3,25 bis 3,75 Prozent. Das klingt schon weitaus attraktiver, als die ursprüngliche Basisverzinsung. Aber die Postbank ist bei weitem nicht mehr allein mit solchen Angeboten. Konkurrenten folgten auf dem Fuß und auch zur Weltmeisterschaft im vergangenen Jahr gab es eine Vielzahl von Bonusversprechen, so zum Beispiel das „Postbank FIFA WM 2006 Weltmeister Zertifikat“, in dem die Anleger laut Homepage die Chance hätten, „mit attraktiven Zinserträgen einen Elfmeter für ihre Geldanlage zu verwandeln.“

Doch darf die Rendite einer Kapitalanlage an den sportlichen Erfolg der Fußball-Nationalmannschaft oder anderer Sportveranstaltungen gekoppelt werden?
Konkret: Darf der Preis einer Ware von Zufällen, die der Sport per se in sich birgt, abhängig sein? Sportfreunde mögen den Faktor des Zufalls im Sport womöglich bestreiten, aber der Erfolg im Sport ist zwar nicht nur, aber auch - durch Zufall bedingt. So sieht das auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg. Sie gibt zu bedenken, dass in der Verknüpfung von Zinserträgen und sportlichem Erfolg ein Glückspiel für den Anleger vorliegt. Die Wettbewerbszentrale trug eine Musterklage bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) nach Karlsruhe, obwohl sie bereits im Jahr 2005 vor dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 9.3.2005, Az. 6 U 197/04) unterlag. Damals vermochten die Richter keine Irreleitung der Kapitalanleger zu erkennen. Das Angebot und die genaue Berechnung des Zinsbonus seien klar darlegt worden. Auch eine unlautere Kopplung eines Glücksspiels mit einer Ware oder Dienstleistungen sahen die Richter des OLG Köln nicht. Die Wettbewerbszentrale verlangt jedoch nun eine Grundsatzentscheidung, die möglichst alle Branchen mit einbezieht, also nicht nur Banken und sonstige Geldsammelstellen. Diese Entscheidung wird nun vom BGH in Kürze erwartet. Die Richter in Karlsruhe sollen klären, ob die Vorraussetzung für ein Glückspiel bei dieser Form der Kapitalanlage erfüllt ist.

Das Urteil wird weit reichende Folgen haben, denn Glücksspiele sind verboten. Wer sie anbieten will, braucht eine Lizenz, die zuvor beantragt werden muss. Ein Spiel gilt nämlich dann als Glücksspiel, wenn seine Teilnehmer erstens Geld setzen müssen, um mitspielen zu dürfen, zweitens muss der Gewinn vom Zufall abhängen. Am Beispiel der Nationalmannschaft könnten das unvorhersehbare Ausfälle im Team, aber auch Pfosten- und Lattentreffer sein. Zwar kann kein Anleger mit dem Fußball-Festgeld der Postbank sein Vermögen verspielen – einen Einsatz zahlt er dennoch. Ein weiteres Beispiel für die Verknüpfung von Zinserträgen und sportlichem Erfolg ist die DaimlerChrysler Bank. Sie lobte auf ihrem „Silberpfeil-Sparkonto“ neben dem Basiszins von zwei Prozent einen Zinsbonus von 0,1 Prozent aus, wenn das Formel 1-Team McLaren-Mercedes einen Sieg einfährt. Auch hier leistete der Kunde einen Einsatz in Form entgangener Zinsen. Ein weiterer Anbieter, der Gefahr läuft, eine Strafe wegen illegalen Glücksspiels zu riskieren, ist die HypoVereinsbank Bayern. Sie bietet aktuell die „FC Bayern SparKarte“ an, bei der die Zinsen steigen, wenn die Bayern zu Hause viele Tore schießen. Werden die Bajuwaren Meister, gibt es für einen Monat einen Extrabonus von satten fünf Prozent. Dem Vereinsemblem auf der Bankkarte können viele Fans nicht widerstehen. Faktisch liegt aber auch hier ein versteckter Einsatz vor; das bayerische Innenministerium winkte die SparKarte aber durch. Die Begründung: „Die Zinsen bewegen sich innerhalb des Marktüblichen. Deshalb ist die Bayern SparKarte kein Glücksspiel.“

Kritisch gesehen bedeutet selbst der geringe Basiszins eine Art Einsatz, denn der Anleger verzichtet zunächst auf seinen Zinsertrag. So sieht das auch Michael Adams, Professor für Wirtschaftsrecht an der Universität Hamburg. Er ist der Ansicht, dass der Zins an eine „völlig bizarre Bedingung geknüpft“ sei. Dies sei „eindeutig ein Glücksspiel“. Menschen könnten Wahrscheinlichkeiten außerdem nur schlecht einschätzen, und die Banken nutzten genau dies aus, sagt der Wirtschaftsrechtler. Er plädiert dafür, Mischprodukte aus Glücksspiel und Geldanlage abzuschaffen und die sportbezogenen Angebote der Banken gleich mit. In seinen Augen ist dies ein Fall für den Staatsanwalt oder den Gesetzgeber, denn „mit diesen Produkten wird Hoffnung verkauft. Kein seriöser Investor würde sich darauf einlassen“. Auch Günter Hörmann von der Hamburger Verbraucherzentrale warnt: „Hände weg!“. Jeder Anleger sollte überdenken, ob ein Spar- oder Festgeldkonto mit Zufallszins sinnvoll sei. Diesen Ton stimmt auch Johannes Dietlein, Juraprofessor an der Universität Düsseldorf, an: „Die Beschränkungen des Glücksspielwesens sollen verhindern, dass der Spieltrieb der Menschen wirtschaftlich ausgenutzt wird“. Sollte der BGH diesen Einschätzungen folgen, bräuchte die Postbank, aber auch sämtliche Finanzdienstleister mit ähnlich zufallsabhängigen Renditen von jedem Bundesland eine Glückspiellizenz. Die Länder erteilen neue Lizenzen indes nur an gemeinnützige Organisationen.

Es bleibt deshalb zu hoffen, dass der BGH auf Antrag der Wettbewerbszentrale in seiner Grundsatzentscheidung branchenübergreifend für mehr Rechtssicherheit sorgen wird, denn es hat sich mittlerweile ein riesiger Markt von Wertpapieren entwickelt, die von den Unwägbarkeiten der Zukunft profitieren. Möglicherweise wird dann ein verschossener Elfmeter oder ein Motorschaden nicht mehr über Freud und Leid des Anlegers entscheiden.
_________________
RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42

10719 Berlin (Charlottenburg)

E-Mail: Dr.Schulte@dr-schulte.de
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6454

BeitragVerfasst am: 30.Apr 2007 8:02    Titel: Antworten mit Zitat

Zinsen und Fußball - das geht

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) könnte auch Auswirkungen auf die in Frankfurt vom Handel ausgesetzten Sportzertifikate haben. Im konkreten Fall hatte der BGH über ein Angebot der Postbank zur Fußball-EM verhandelt.

Die Postbank hatte kurz vor Beginn der Fußballeuropameisterschaft 2004 mit dem Slogan "Postbank Bonus Volltreffer. Jetzt auf die Nationalelf setzen!" für eine Festgeldanlage geworben und je nach Erfolg der deutschen Nationalmannschaft einen variablen Zinssatz für eine Geldanlage angeboten hatte. Das Angebot sei nicht wettbewerbswidrig, urteilte jetzt der BGH.

"Das ist eine Bestätigung dafür, dass die Kombination von Zinshöhe und Fußballresultat zulässig ist", sagt Rechtsanwalt Martin Arendts, "damit wird die Verknüpfung einer Kapitalanlage mit einer Wette für zulässig erklärt." Zwar handele es sich um eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung, aber indirekt könne das Urteil auch auf Sportwetten-Zertifikate Auswirkungen haben.

"Es ist auf jeden Fall eine bankenfreundliche Entscheidung und ein Hinweis darauf, dass es einen Schwenk in der Betrachtung solcher Kapitalanlagen gibt." Zwar sei die Rechtsgrundlage zwischen dem BGH-Urteil und den Sportzertifikaten nicht vergleichbar, dennoch sei die Rechtsprechung damit in Bewegung geraten, sagt Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen. In Kreisen, die sich für derart konstruierte Wertpapiere interessierten, würde die Entscheidung ein kleines Beben auslösen. Das Interesse von Banken, ähnliche Finanzprodukte auf den Markt zu bringen, sei hoch, so Klevenhagen.

Kauf und Verkauf von 36 Sportwetten-Zertifikaten an der Frankfurter Börse waren Anfang April auf Veranlassung der hessischen Börsenaufsicht vom Handel ausgesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen illegalen Glückspiels.

Die Aussetzung der Sportwetten-Zertifikate vom Handel an der Frankfurter Börse kommt den Emittenten strukturierter Produkte sehr gelegen. "Die potenziellen Kunden von Bank- und Sportwetten-Zertifikaten sind gleich oder ähnlich. Daher fürchten die Emittenten traditioneller Zertifikate, dass ihnen Geschäfte verlorengehen", war aus Frankfurter Finanzkreisen zu hören. Zudem wären sie sicher gerne selbst auf die Idee gekommen, solche Produkte zu kreieren. Die Aussetzung vom Handel verschafft ihnen Zeit, sich damit zu beschäftigen.

In Berlin werden die Zertifikate weiter gehandelt. Die Berliner Börsenaufsicht sieht derzeit keinen rechtlichen Grund, dagegen vorzugehen. In Berliner Finanzkreisen kann man die Aufregung um die Sportzertifikate nicht verstehen. "Es gibt zahlreiche andere Produkte, deren Wettanteil mindestens genauso hoch ist", heißt es. Zuletzt hatte der Branchenverband Deutsches Derivate Institut (DDI) den Handel mit Sportwetten-Zertifikaten an der Berliner Börse für unzulässig erklärt.

Rechtsanwalt Thomas Schulte hat bei der Verbindung von Fußball und Kapitalanlagen grundsätzlich verbraucherschutzrechtliche Bedenken. "Unternehmen nutzen hier die Fußballbegeisterung der Menschen und knüpfen hochriskante Beteiligungen an irrationale Ereignisse."
Quelle: FTD
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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 232
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.Mai 2007 12:27    Titel: Von Zinsen und Toren Antworten mit Zitat

Von Zinsen und Toren

BGH entscheidet ganz im Sinne der Banken


Ein Elfmeter oder ein Motorschaden wird zukünftig über Freud und Leid des Anlegers entscheiden. Der Ertrag einer Kapitalanlage darf nämlich an den sportlichen Erfolg der Fußball-Nationalmannschaft oder anderer Sportveranstaltungen gekoppelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner aktuellen Grundsatzentscheidung (AZ: I ZR 57/05) entschieden. Damit wird die Verknüpfung einer Kapitalanlage mit einer Wette für zulässig erklärt. Bei dem konkret verhandelten Angebot der Postbank zur Fußball-EM 2006 – wir haben darüber berichtet - handele es sich demnach nicht um ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel. Die sechsmonatige Festgeldanlage „Postbank Bonus Volltreffer“ mit einem Mindestanlagebetrag, beinhaltete zum einen eine garantierte Basisverzinsung, die je nach Höhe der Einlage 1,3 %, 1,4 % bzw. 1,5 % pro Jahr betrug. Zum anderen bot die Bank eine Zusatzvergütung, die vom Erfolg der Fußball-Nationalmannschaft bei der Europameisterschaft 2004 in Portugal abhängig war. In der Online-Werbung war das Wort „Zinsbonus“ mit dem berühmten Sternchen versehen, das den Interessenten am Ende der Internetseite zu der Erläuterung „bezogen auf den garantierten Basiszinssatz“ führte. Würde Deutschland sogar Europameister, so erhielte der Anleger einen reizvollen Bonus von 150 Prozent. Die Gesamtverzinsung stiege damit auf 3,25 bis 3,75 Prozent. Tatsächlich schied die deutsche Mannschaft bereits in der Vorrunde aus.

Die Wettbewerbszentrale hatte die Auffassung vertreten, dass der Produktabsatz von der Teilnahme an einer Wette oder einem Gewinnspiel strikt zu trennen ist und trug eine Musterklage bis nach Karlsruhe, obwohl sie bereits im Jahr 2005 vor dem Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 9.3.2005, Az. 6 U 197/04) unterlag. Schon damals vermochten die Richter keine Irreleitung der Kapitalanleger zu erkennen und hatten einen Verstoß gegen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verneint. Das Angebot und die genaue Berechnung des Zinsbonus seien klar darlegt worden. Auch eine unlautere Kopplung eines Glücksspiels mit einer Ware oder Dienstleistungen sahen die Richter des OLG Köln nicht. Der BGH hat nun bestätigt, dass es sich bei der Festgeldanlage nicht um ein wettbewerbswidriges Gewinnspiel handelt. Paragraph 4 Nr. 6 des UWG betreffe nur Fälle, in denen die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem Umsatzgeschäft abhängig gemacht werde und setze daher voraus, dass ein Gewinnspiel beworben werde, das von einem Umsatzgeschäft getrennt werden könne. Ein vom Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel sei jedoch nicht gegeben, wenn der Preis für eine bestimmte Ware oder Leistung von dem unsicheren, zufälligen Ausgang eines Sportereignisses abhängig gemacht werde. Bestimmt also das Spielelement direkt und unmittelbar die im Rahmen des Umsatzgeschäftes zu erbringende Gegenleistung, fehle es nach Ansicht des BGH an der im Gesetz vorausgesetzten Kopplung.

Auf die jetzige Entscheidung reagierte die Wettbewerbszentrale irritiert, aber gefasst: „Wir hätten uns eine andere Entscheidung des Gerichts gewünscht. Wenn schon die Kopplung eines separaten Gewinnspiels an den Warenabsatz per Gesetz unzulässig ist, dann müsste dies erst recht gelten, wenn das Wettelement bereits im Produkt selbst angelegt ist.“, sagte Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg. Da der BGH auch keine verbotene unsachliche Beeinflussung der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG erkennen konnte, ist damit wettbewerbsrechtlich der Weg frei für ähnliche Produkte wie etwa die FC Bayern-Sparkarte, bei welcher der Kunde für jedes von den Münchner Bayern erzielte Tor eine bestimmte Zinserhöhung erhält. Die bankenfreundliche Entscheidung wird abgesehen davon noch andere weit reichende Auswirkungen haben, möglicherweise auch auf die in Frankfurt vom Handel ausgesetzten Sportzertifikate.

Zwar ist die Rechtsgrundlage zwischen dem BGH-Urteil und den Sportzertifikaten nicht vergleichbar, dennoch ist die Rechtsprechung damit in Bewegung geraten. Tradegate-Vorstandschef Holger Timm, dessen Unternehmen bereits umstrittene Fußballwetten in Form von Zertifikaten an die Börse brachte, träumt bereits von weiteren Angeboten. Bevor, "vielleicht im Juni", die nächsten Zertifikate auf die Fußball-Europameisterschaft 2008 und später auf die nächste Bundesliga-Saison aufgelegt werden, müsse jedoch erst "eine gewisse Rechtssicherheit" entstehen. Diese ist nun gegeben. Weitere Banken und Finanzdienstleister sowie Handelsunternehmen werden deshalb zukünftig eine Vielzahl von Produkten anbieten, die den Gegenwert einer Leistung vom sportlichen Erfolg eines Fußballvereins oder eines Formel-1-Fahrers abhängig machen. Ob sich diese dem Anleger stets in ihrer ganzen Komplexität erschließen, darf bezweifelt werden. Timm verteidigt die von vielen Seiten kritisierten Sportzertifikate: "Wir reden hier von einem Zockermarkt.“ Schließlich seien „alle Zertifikate Wetten auf ein bestimmtes Ereignis“. Verbraucherschutzexperten haben bei der Verbindung von Fußball und Kapitalanlagen grundsätzlich Bauchschmerzen, da Unternehmen bei dieser Kapitalanlage die Fußballbegeisterung der Menschen nutzen und hochriskante Beteiligungen an irrationale Ergebnisse knüpfen.
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