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Wenn Manager ihre Dienstwagen kaufen - dem Fiskus freuts

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GoMoPa
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Anmeldungsdatum: 25.01.2002
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BeitragVerfasst am: 27.Aug 2005 14:26    Titel: Wenn Manager ihre Dienstwagen kaufen - dem Fiskus freuts Antworten mit Zitat

Wenn Manager ihre Dienstwagen kaufen - dem Fiskus freuts

Bundesfinanzhof: Verbilligte Abgabe führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Verlässt ein Firmenlenker das Unternehmen, will er nicht selten seinen Dienstwagen mitnehmen. Bei solchen Deals ist allerdings Vorsicht geboten. Denn wird der Wagen unter Wert gekauft, stellt die Differenz zum korrekten Verkaufspreis steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

HANDELSBLATT, 24.8.2005 mkm MÜNCHEN. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Darin hat der BFH auch gleich die Frage geklärt, wie in diesen Fällen der Wert des Autos zu bestimmen ist.

Im Urteilsfall hatte der Geschäftsführer einer Genossenschaft seinen bisherigen Firmenwagen zum Preis von 6 800 Euro erstanden. Der Berechnung des Preises lag eine Bewertung des Wagens nach dem Händlereinkaufswert (5 900 Euro) zu Grunde. Nach einer Steuerprüfung erhöhte das Finanzamt die Einkommensteuer des Geschäftsführers jedoch um einen "geldwerten Vorteil" von 1 900 Euro, weil es davon ausging, maßgeblicher Wert sei nicht der Händlereinkaufswert, sondern der Verkaufswert des Wagens. Der lag nämlich bei 8 700 Euro.

Weder die Klage beim Finanzgericht noch die Revision beim BFH hatten Erfolg. Der BFH führte aus, der "übliche Endpreis am Abgabeort", der dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis zur Ermittlung des geldwerten Vorteils gegenüberzustellen sei, sei der Preis, den der Letztverbraucher im Geschäftsverkehr für identische oder gleichartige Waren aufwenden müsse. Maßgebliche Handelsstufe sei der Einzelhandel, so dass es regelmäßig auf den Händlerverkaufspreis ankomme und nicht etwa den Preis, den der Händler seinerseits zum Erwerb der Ware aufwenden müsse.

Bestehe bei gebrauchten Gegenständen neben dem Einzelhandel auch ein Markt unter Privatleuten, sei der Endpreis danach zu bestimmen, ob derartige Waren vorwiegend von privaten oder von gewerblichen Anbietern erworben würden, so der BFH weiter. Auf diesen Preis könne auch der Umfang der vom Verkäufer übernommenen Nebenleistungen (etwa die Einräumung einer Garantie oder der Ausschluss von Gewährleistungen) Einfluss haben. Die Ermittlung des konkreten Endpreises obliege dem Arbeitgeber. Der insofern geforderte Aufwand sei allerdings durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt. Erforderlichenfalls sei der Preis zu schätzen. Diese Schätzung sei vom Finanzgericht zu überprüfen und eventuell durch eine eigene Schätzung zu ersetzen.

Im konkreten Fall, so der BFH, habe das Finanzgericht seiner Schätzung in Ermangelung zeitnaher Sachverständigengutachten und Kaufpreiserhebungen zu Recht die so genannte "Schwacke-Liste" zu Grunde gelegt. Es habe auch zutreffend berücksichtigt, dass am Arbeitsort neben dem gewerblichen auch ein nennenswerter privater Automarkt bestanden habe und dass der Geschäftsführer mit seiner Arbeitgeberin einen Gewährleistungsausschluss vereinbart hatte. Diesem Umstand sei dadurch Rechnung getragen worden, dass das Finanzamt von dem Preis laut "Schwacke-Liste" (9 600 Euro) einen Abschlag von 1 000 Euro gemacht habe. Aktenzeichen BFH: VI R 84/04

Handelsblatt Nr. 163 vom 24.08.05 Seite 32
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